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Im Rheinland sind 37 `Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben` zuständig für finanzielle Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung von einzelnen - bereits bestehenden - Arbeitsplätzen sowie für die Anhörung im Sonderkündigungsschutz. Die Fachstellen arbeiten eng mit den Inklusionsämtern der Landschaftsverbände sowie den Integrationsfachdiensten zusammen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Fachberatungsstelle für Menschen mit Behinderung | IFD Integrationsfachdienst Düsseldorf
Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz
Die Fachstelle berät bei der Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes und der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes können teilweise oder voll übernommen werden. Die Beratung kann auch vor Ort stattfinden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen
Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch. Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Im Rheinland übernimmt die Aufgaben des Integrationsamtes das LVR-Inklusionsamt in Köln. Möchten Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen kündigen, müssen diese zuvor einen Antrag auf Zustimmung beim LVR-Inklusionsamt stellen. Die Fachstelle führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht eine Einigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erreichen. Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung entscheidet das LVR-Inklusionsamt über den Antrag.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Kündigungsschutz - Beratung für Menschen mit Behinderung
Besonderer Kündigungsschutz - Beratung für Arbeitgeber
Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement
Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten gefährdet ist, ist der Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen verpflichtet. In diesen Fällen kann die Fachstelle beratend unterstützen, um alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beseitigung der Schwierigkeiten und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszuschöpfen. Hierzu können auch finanzielle Hilfen gewährt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Prävention bei schwerbehinderten Menschen | LVR
Ebenso verhält es sich, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.
Betriebliches Eingliederungsmanagement | LVR
Amt 50.22
Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Ansprechpartner:
Herr Baumeister
Telefon: 02102 - 550 5055
E-Mail: amt50@ratingen.de
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