Lärmaktionsplanung der Stadt Ratingen

Kommunen sind zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (LAP) verpflichtet (gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetzt – BImSchG – in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie). Darin werden Lärmbelastungen für Orte in Ballungsräumen sowie im Umfeld von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen untersucht und in Lärmkarten dargestellt. Aus diesen Lärmkarten werden Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet bzw. überprüft und in Aktionspläne überführt. Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, den Umgebungslärm wirksam zu verringern und damit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

Die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen sind durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erstellt worden und sind auf der Internetseite (www.umgebungslaerm.nrw.de) einzusehen. Die Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken sind durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erstellt worden und sind auf der Internetseite (www.eba.bund.de) einzusehen.

Lärmaktionsplan Stufe 4

Der Lärmaktionsplan Stufe 4 der Stadt Ratingen ist am 02. Juli 2024 durch den Rat der Stadt Ratingen beschlossen worden.

In einer ersten Beteiligung zu diesem fortgeschriebenen Lärmaktionsplan konnten Bürgerinnen und Bürger vom 4. März bis 7. April 2024 mit Hilfe der aktuellen Lärmkarten aus dem NRW-Portal Hinweise und Anregungen zu Lärmschwerpunkten im Ratinger Stadtgebiet einreichen. Diese wurden im Rahmen der Erarbeitung der Lärmaktionsplanung entsprechend ihrer Relevanz berücksichtigt.

Im Anschluss an die erste Beteiligung ist auf Grundlage des Entwurfs der Lärmaktionsplanung Stufe 4 eine zweite Beteiligung vom 10. bis 24. Juni durchgeführt worden. Parallel dazu wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die in dieser zweiten Beteiligungsrunde eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft, bewertet und zusammen mit dem Ergebnis aus der 1. Beteiligung Bestandteil des Ratsbeschlusses zum Lärmaktionsplan Stufe 4.

 

Weiterführende Informationen

Um dem Gesundheitsrisiko entgegenzuwirken, wurde durch die Europäische Union die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erlassen. Die Bundesrepublik ist daraus verpflichtet, den so genannten Umgebungslärm mit rechnerischen Mitteln zu erfassen, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verringern. Als Instrument zur Ermittlung der Lärmsituation sind Lärmkarten aufzustellen und auf deren Basis ein Lärmaktionsplan zu entwickeln.

Lärmaktionspläne sind nach § 47d BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen von den Städten und Gemeinden aufzustellen. In einem Lärmaktionsplan werden Maßnahmen vorgeschlagen, die das Lärmaufkommen verringern sollen.

Für NRW hat das Umweltministerium im Runderlass "Lärmaktionsplanung" Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN von 70 dB(A) oder der LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt dies nicht. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht erforderlich.

Lärmaktionspläne sind seit 2008 alle fünf Jahre aufzustellen und fortzuschreiben. Seit dem 01.01.2015 ist das Eisenbahnbundesamt für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Haupteisenbahnstrecken zuständig.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren, Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig.

Auf der Grundlage des Ratinger Lärmaktionsplans Stufe 2 und der vom LANUV NRW erstellten aktuellen Lärmkartierung mit neuem Berechnungsverfahren (https://www.umgebungslaerm.nrw.de) sowie den Anmerkungen, Kommentaren und Meldungen aus der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Stadt Ratingen einen Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 4 erstellt.

Das neue Berechnungsverfahren ist ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) und seit dem 31. Dezember 2018 vorgeschrieben. Es kommt erstmals bei der 4. Runde der Lärmkartierung zur Anwendung. Daher sind die Lärmkarten der 4. Runde nicht mit den Lärmkarten der vorherigen Runden vergleichbar. (Hinweis: Einen Lärmaktionsplan Stufe 3 hat es in Ratingen nicht gegeben.)

Für die Erarbeitung eines Lärmaktionsplans der Stufe 4 stellt die Lärmkartierung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) die Grundlage dar, die für alle relevanten Hauptverkehrsstraßen einheitlich ermittelt wurde. Dafür wurden die Gegebenheiten entlang der vielbefahrenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen untersucht und die Lärmwirkung mittels Simulationsmodell berechnet. Berücksichtigt wurden demnach alle Hauptverkehrsstraßen mit Verkehrsmengen von über 3 Mio. Kfz pro Jahr bzw. 8.200 Kfz pro Tag. Damit wird eine effiziente Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen auf Abschnitten mit dem höchsten Handlungsbedarf gewährleistet. Zwar geht von allen Straßen eine Lärmwirkung aus, die Höhe der Lärmpegel und die Anzahl betroffener Anwohnenden ist auf weniger stark befahrenen Straßen jedoch geringer.

Der Ratinger Lärmaktionsplans Stufe 4 ist am 02. Juli 2024 durch den Rat beschlossen worden.

Ausführliche Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.umgebungslaerm.nrw.de.

Für die Lärmschutzmaßnahmen an Straßen ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig.

Eine Verpflichtung, dass die im Lärmaktionsplan zusammengestellten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden, sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht vor.

Die Stadt Ratingen hat in den letzten Jahren verschiedene lärmmindernde Maßnahmen umgesetzt und arbeitet weiterhin an der Umsetzung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans.

Bei Beteiligungen der Stadt Ratingen an Planungen von Autobahnen, Schienennetzen oder dem Flugverkehr, für die die Stadt Ratingen nicht zuständig ist, weist sie regelmäßig auf vorhandene Lärmschutzdefizite hin und versucht in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorhabenträger lärmmindernde Maßnahmen zu erarbeiten.