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Die Betreuungsbehörde der Stadt Ratingen bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern folgende Angebote:
Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten
Zusammenarbeit zwischen den Betreuungsgerichten, freiberuflichen Berufsbetreuern und den Betreuungsvereinen
Betreuungsgerichtshilfe
Überprüfung der ehrenamtlich betreuenden Personen
Registrierung der beruflich betreuenden Personen
Beratung und Unterstützung von betreuenden Personen und Bevollmächtigten
Begleitung von volljährigen Personen im Vorfeld einer Betreuungseinrichtung
Beratung zu Vorsorgeregelungen und Vorsorgevollmacht, Beglaubigung der Vorsorgevollmacht
Wir alle können unvermittelt in die Lage geraten, dass wir wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich regeln können – sei es durch Unfall, Krankheit oder Alter. Dann ist es gut, wenn wir eine Vertrauensperson haben, die uns hilft.
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht: Dieses gilt bei einer wirksamen Ehe oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
„Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt …„(§1358 BGB)
Allerdings wird die Berechtigung durch das Ehegattenvertretungsrecht in der Praxis aus datenschutzrechtlichen Gründen oft nicht anerkannt. Mit der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht kann man diesem möglichen Problem rechtzeitig entgegenwirken.
Wenn sich die Gesundheitssituation nicht verbessert und die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht nicht möglich ist, muss eine Betreuungsanregung über ein Amtsgericht erfolgen.
Welche Formen der Vorsorgeregelungen sind möglich?
Die Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht berechtigt jede eigetragene Person, die Rechtsgeschäfte für eine Person zu erledigen, die nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst tätig zu werden. Die Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person ist Voraussetzung für das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht.
Die schriftliche Form der Vorsorgevollmacht ist wichtig, eine mündliche Absprache ist nicht rechtskräftig.
Die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich erfolgen, es kann ein geeigneter Vordruck verwendet werden (siehe Anlage).
Die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum dürfen nicht fehlen.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung einrichten.
Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten
Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den unten genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern. Für die Beglaubigung der Unterschrift ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von zehn Euro erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie eine von Ihnen gewünschte Person fest, die zur rechtlichen Betreuerin bzw. zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll, falls das später einmal erforderlich sein sollte. Eine Betreuungsverfügung muss ebenfalls schriftlich vorliegen, mündliche Absprachen werden unter Umständen nicht berücksichtigt. Die Betreuungsverfügung sollte mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden. Eine Betreuungsverfügung wird dann wirksam, wenn eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Die Betreuungsverfügung ist richtungsweisend für das Betreuungsgericht.
Die Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung üben Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht aus für den Fall, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen bezüglich medizinischer Maßnahmen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.
Eine Beratung durch die Betreuungsbehörde zur Patientenverfügung erfolgt nicht. Die Beglaubigung einer Patientenverfügung kann seitens der Betreuungsbehörde nicht erfolgen. Eine Abstimmung der Patientenverfügung mit Ihrer zuständigen Hausarztärztin bzw. Ihrem Hausarzt wird empfohlen.
Beratung und Prüfung zur Einrichtung einer „rechtlichen Betreuung“ nach dem BGB
Das Betreuungsverfahren
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn das Betreuungsgericht durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte erfährt, dass eine Betreuungsbedürftigkeit nach §1814 BGB besteht. Ein Vordruck zur Anregung einer rechtlichen Betreuung beim Betreuungsgericht finden Sie in der Anlage.
Ist keine Vorsorgevollmacht durch den Betroffenen erstellt, muss zur Erledigung seiner Angelegenheiten eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Das Betreuungsgericht prüft im Betreuungsverfahren, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist.
Eine rechtliche Betreuerin bzw. ein rechtlicher Betreuer handelt unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss dabei die Wünsche der betreuten Person soweit vertretbar berücksichtigen. In den durch das Amtsgericht zugewiesenen Aufgabenbereichen liegt die festgelegte Handlungsbefugnis.
Personen aus dem sozialen Umfeld können durch das Betreuungsgericht zur ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerin bzw. zum ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer bestellt werden. Nach neuem Recht von 2023 müssen diese Personen ein Führungszeugnis und ein Schuldverzeichnis vorlegen. Ist keine geeignete Person vorhanden, wird eine Berufsbetreuerin bzw. ein Berufsbetreuer bestellt. Die Kosten tragen unter Umständen Sie selbst.
Die Stellungnahme der Betreuungsbehörde
Das Amtsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde mit einer fachlichen Stellungnahme.
Dieser Sozialbericht enthält Informationen zu folgenden Themen:
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person
ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder erstellt werden kann
in welchen Aufgabenbereichen ein Unterstützungsbedarf besteht, z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge
Betreuerauswahl
Die Verfahrenspflegschaft
Zudem kann das Betreuungsgericht der Betroffenen bzw. dem Betroffenen eine Verfahrenspflegschaft zur Seite stellen. Die vom Gericht bestellte Verfahrenspflegerin bzw. der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die persönlichen Interessen der betroffenen Person zu vertreten.
Das Sachverständigengutachten
Weiterhin kann das Gericht ein Sachverständigengutachten und/oder ein ärztliches Gutachten anfordern. Über diese Maßnahmen soll die Notwendigkeit zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geprüft werden.
Wenn später die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung nicht mehr vorliegen, wird diese beendet.
Für Beratungen stehen die Betreuungsvereine der Freien Wohlfahrtsverbände und die Betreuungsbehörde der Stadt Ratingen gerne zur Verfügung.
Wenn es sich um psychisch kranke Menschen handelt, sprechen Sie bitte den „Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Mettmann“ an: Telefon 02102/445762.
Adresse des zuständigen Amtsgerichtes für Ratingen:
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