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Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bietet Bürgerinnen und Bürgern eine Reihe von Möglichkeiten, politische Entscheidungen anzustoßen und sich in Entscheidungsprozesse einzubringen. Neben der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Wählergruppe, die natürlich auch jeder Bürgerin und jedem Bürger offenstehen, sind dies förmliche Anregungen und Beschwerden, der Einwohnerantrag sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Einwohnerinnen und Einwohner Ratingens, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen, können sich (einzeln oder zu mehreren) mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt wenden. Wichtig ist: Die Anregung oder Beschwerde muss eine Angelegenheit der Stadt betreffen. Der Rat muss die Eingabe dann prüfen und entscheiden, wie damit umzugehen ist. Wie das im Einzelnen geschieht, ist in der Hauptsatzung der Stadt Ratingen geregelt.
Weitergehend als eine Anregung oder eine Beschwerde ist der Einwohnerantrag. Eine Angelegenheit, zu der ein gültiger Einwohnerantrag gestellt wird, muss vom Rat der Stadt beraten und entschieden werden. Allerdings sind die Hürden auch höher. Um gültig zu sein, muss ein Einwohnerantrag in Ratingen von 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschrieben sein. Welche weiteren Voraussetzungen für einen Einwohnerantrag vorliegen und wie ein Verfahren abläuft, regelt die Gemeindeordnung NRW.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gehen noch weiter als ein Einwohnerantrag. Ein Bürgerbegehren richtet sich darauf, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt an Stelle des Rates über eine Angelegenheit entscheiden. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid durchlaufen mehrere Phasen. Zunächst teilen Bürger, die ein Bürgerbegehren anstreben, dies der Verwaltung mit. Die Verwaltung ist den Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und schätzt die Kosten der geforderten Angelegenheit ein. Sodann beantragen die Bürger eine Prüfung der Zulässigkeit ihres Anliegens durch den Rat. Wenn dies bejaht wird, können Unterschriften gesammelt werden. Damit sich der Rat mit dem Begehren befasst, müssen in Ratingen sechs Prozent der Wahlberechtigten unterschreiben.
Der Rat hat dann zwei Möglichkeiten. Er kann sich dem Anliegen anschließen, dann war das Bürgerbegehren erfolgreich. Oder er lehnt das Anliegen ab, dann muss ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
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