Bürgerbegehren

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht sich mit Anregungen oder Beschwerden, die Angelegenheiten der Gemeinde betreffen, an den Rat oder die Bezirksvertretungen zu wenden.