Stadtwappen-Alternativen (stilisierte Wappenzeichen)

Das Stadtwappen ist als Hoheitszeichen der Stadt Ratingen rechtlich geschützt. Um interessierten Bürgerinnen und Bürgern gleichwohl die Möglichkeit zu bieten, ihre Verbundenheit mit der Stadt Ratingen zum Ausdruck zu bringen, gibt die Stadt Ratingen die hier abgebildeten - und unten auf dieser Seite zum Download zur Verfügung stehenden - stilisierten Wappenzeichen zur Verwendung durch Jedermann frei.

Für weitere Informationen steht Ihnen hier auch die Beschlussvorlage der Verwaltung sowie der Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zum Nachlesen zur Verfügung:

Beschlussvorlage der Verwaltung:

BürgerInnen, Verbände, Vereine, Parteien und andere Institutionen fragen häufig beim Büro des Bürgermeisters an, ob sie das Stadtwappen auf Briefköpfen abdrucken oder bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Internet-Darstellung) verwenden dürfen. Sie wollen damit ihre Zugehörigkeit zur Stadt Ratingen oder ihre Verbundenheit mit der Stadt ausdrücken. In seltenen Fällen wird auch eine gewerbliche Nutzung des hoheitlichen Stadtwappens erwünscht.
Gem. Ziffer 1.105 des Kataloges über die Zuständigkeiten der Ausschüsse des Rates der Stadt Ratingen erteilt der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss die Genehmigung zur Führung des Stadtwappens. Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung in der Vergangenheit dem Hauptausschuss zunächst Anträge zur Entscheidung vorgelegt. Diese Anträge wurden durch den Hauptausschuss regelmäßig positiv entschieden, soweit keine gewerblichen Vorhaben betroffen waren.

In seiner 34. Sitzung, am 11. November 1977, hat der Hauptausschuss diesbezüglich daher folgenden Beschluss gefasst:

"Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der bisher gefassten Beschlüsse die Benutzung des Ratinger Stadtwappens zu genehmigen."

Ergänzend hierzu hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 11. Juli 1991 folgenden Beschluss gefasst:

"Die gewerbliche Verwendung des Stadtwappens wird abgelehnt."

Die o.a. Anfragen sind nach der derzeitigen Rechtslage, mit Blick auf ein aktuelles Gutachten des Rechtsamtes hierzu vom 04.10.1999, in vielen Fällen negativ zu bescheiden und zum Teil mit einem hohen Prüfungsaufwand verbunden.

Gleichwohl sollte nach Auffassung der Verwaltung dem bestehenden Bedürfnis, die Verbundenheit mit der Stadt Ratingen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen, entsprochen werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen sah sich bereits im Jahre 1984 mit der gleichen Problematik konfrontiert. Zur Lösung des Problems hat der Innenminister im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten - Chef der Staatskanzlei - und den übrigen Ministerien durch Runderlass v. 17.02.1984, I B 3/17 - 62.10, ein stilisiertes "NRW-Wappenzeichen" zur Nutzung für jedermann freigegeben. Das Wappenzeichen (s. Anlage 1) unterscheidet sich vornehmlich in der Farbgebung von dem hoheitlichen Wappen und steht sowohl im Internet zum DownIoad, als auch als Druckvorlage beim Landespresseamt zur Anforderung bereit.

Die Verwaltung schlägt vor, in Ratingen ebenso zu verfahren und hat zu diesem Zweck, durch einen versierten Verwaltungsmitarbeiter, bereits Entwürfe für ein stilisiertes Wappenzeichen gefertigt.

Als Anlage 2 sind dieser Vorlage insgesamt 3 Entwürfe beigefügt, die hinsichtlich ihrer grafischen Gestaltung durch eine Overhead-Darstellung in der Sitzung verbessert dargestellt werden. Hiervon sollte ein Exemplar ausgewählt werden, das dann jedermann zur Verfügung gestellt werden kann.

Zukünftig würde sich somit jede weitere Entscheidung über die gewünschte Verwendung des hoheitlichen Wappens erübrigen und es würde ein kleiner Beitrag dazu geleistet werden, die Bindungen der EinwohnerInnen und BürgerInnen mit ihrer Heimatstadt Ratingen zu stärken.

Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses:

Auf Antrag aller Fraktionen:

Zur Verwendung durch Jedermann werden die unter Anlage 2 der Vorlage, Entwurf 1 bis 3 vorgelegten Entwürfe eines Wappenzeichens für die Stadt Ratingen freigegeben.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

(Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 15.03.2000)