Verkehrsregeln für den Radverkehr

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Die Straßenverkehrsordnung enthält auch für Radfahrer klare Regeln, deren Einhaltung für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dringend erforderlich ist.

Für den Radverkehr gibt es verschiedene Führungsformen, die auch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich ihrer Benutzung nach Straßenverkehrsordnung (StVO) aufweisen. Neben den benutzungspflichtigen gibt es auch Wege, deren Benutzung für den Radverkehr freigestellt ist.

Grundsätzlich muss der Radverkehr die Fahrbahn benutzen (§ 2 StVO). 

Kinder bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg fahren. Im Alter zwischen 8 und 10 Jahren dürfen Kinder sowohl auf dem Gehweg als auch auf der Straße bzw. dem Radweg fahren. Kinder ab dem 10. Lebensjahr müssen grundsätzlich die Fahrbahn oder die benutzungspflichtigen Radwege benutzen.

Wege mit Benutzungspflicht

Immer wenn Radverkehrsführungen mit einem blauen Schild aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeschildert sind, sind diese Führungen benutzungspflichtig, diese Wege müssen also von Radfahrern benutzt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn eine Benutzungspflicht angeordnet ist, besteht auf der Fahrbahn für den Radverkehr Fahrverbot.

Wege ohne Benutzungspflicht und mit freier Wegewahl

Radwege, die kein Schild aufweisen, aber als solche zu erkennen sind oder lediglich ein weißes Schild mit einem Fahrradsymbol aufweisen, dürfen von Radfahrern befahren werden. In diesem Fall besteht Wahlfreiheit, d.h. der Radverkehr darf den Rad- oder Gehweg im Seitenraum benutzen oder auf der Fahrbahn fahren.

Schutzstreifen für Radverkehr

Der Schutzstreifen ist ein Schutzraum für Radfahrer am rechten Fahrbahnrand, der mit einer schmalen, unterbrochenen Markierungslinie und Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet wird. Dieser wird meist dann angelegt, wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, um sowohl den Kraftfahrzeugen als auch den Radfahrern einen separaten Fahrstreifen anzubieten. Da der Schutzstreifen mit einer Leitlinie (Zeichen 340 StVO) markiert wird, müssen Kraftfahrzeuge in der Regel links der Markierung fahren. Da der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist, darf er aber bei Bedarf (z.B. breitere Fahrzeuge oder bei Gegenverkehr) durch Kraftfahrzeuge überfahren werden, jedoch nur dann, wenn dabei der Radverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind prinzipiell Radwege, die auf der Straße abmarkiert werden. Sie werden durch einen breiten, durchgehenden Markierungsstreifen von der Fahrbahn getrennt und sind mit dem Verkehrszeichen 237 „Radweg" gekennzeichnet. Radfahrstreifen müssen von Radfahrern benutzt werden. Da sie kein Teil der Fahrbahn sind, dürfen sie aber nicht von Kraftfahrzeugen be- oder überfahren werden. Lediglich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen ist es Kraftfahrern gestattet, den Radfahrstreifen zu queren.

Radwege

Straßenbegleitende Radwege befinden sich neben der Fahrbahn und sind durch Borde oder Grünstreifen von dieser getrennt. Wenn sie dabei mit dem Verkehrszeichen 237 „Radweg" oder Zeichen 241 „getrennter Rad- und Fußweg" gekennzeichnet sind, besteht Benutzungspflicht und Sie dürfen mit dem Fahrrad nicht auf der Fahrbahn fahren. Eine Benutzungspflicht besteht nicht, wenn der Radweg oder Geh- / Radweg unbenutzbar bzw. seine Benutzung nicht zumutbar ist (z.B. durch Gegenstände blockiert oder nicht von Schnee und Eis geräumt). Ist keines der Verkehrszeichen 237 und 241 aufgestellt, ist es Ihnen als Radfahrer frei gestellt, ob Sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen wollen.

Radwege dürfen nur in eine Richtung auf der rechten Straßenseite befahren werden, es sei denn eine Nutzung in beide Richtungen ist explizit ausgeschildert.

Fahrradstraßen

Besonders bevorrechtigt sind Sie als Radfahrer auf Fahrradstraßen. Die mit dem gleichnamigen Schild (Zeichen 244 StVO) gekennzeichneten Straßen dürfen von Radfahrern in der gesamten Breite genutzt werden, es darf also nebeneinander gefahren werden. Andere Fahrzeuge sind nur dann zugelassen, wenn dies durch Zusatzzeichen gekennzeichnet ist, diese dürfen Radfahrer weder gefährden noch behindern. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen beträgt 30km/h, Kraftfahrzeuge müssen aber ihre Geschwindigkeit bei Bedarf weiter reduzieren.

Gemeinsame Führungen mit dem Fußverkehr

Gemeinsame Führungen von Radfahrern und Fußgängern gibt es hauptsächlich auf Gehwegen, in Grünanlagen und in Fußgängerzonen. Radfahrer müssen diese Wege benutzen, wenn über das Verkehrszeichen 240 „gemeinsamer Geh- und Radweg" die Benutzungspflicht angezeigt wird. In diesem Fall muss der Radverkehr seine Geschwindigkeit auf den Fußverkehr anpassen.
Ansonsten sind Gehwege nur dann für den Radverkehr zugelassen, wenn dies durch das Zusatzschild „Radfahrer frei" gekennzeichnet ist. Radfahrer müssen auf diesen Flächen ihre Geschwindigkeit an den Fugängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrradfahrer warten.

Auch Teile der Fußgängerzone sind für den Radverkehr freigegeben, wenn dies durch das Zusatzschild „Radfahrer frei" gekennzeichnet ist. Auch hier gilt, ebenso wie bei den Gehwegen: Radfahrer müssen auf diesen Flächen ihre Geschwindigkeit an den Fugängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrradfahrer warten.

Dort, wo das Fahrrad fahren in der Fußgängerzone nicht gestattet ist, ist entweder

  • das Zusatzschild "Radverkehr frei" unter dem Fußgängerzonen-Schild nicht angebracht
  • durch das Verkehrszeichen "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267 StVO) oder durch Zusatzschild "Radfahrer absteigen" der Beginn des nicht für Radverkehr freigegebenen Bereiches innerhalb der Fußgängerzone gekennzeichnet

Unabhängig von der Beschilderung müssen Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege benutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie dies tun. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) absteigen.

Denken Sie auf jeden Fall daran, dass

  • Sie Ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anpassen,
  • Sie ihr Überholen durch Klingelzeichen ankündigen und dann vorsichtig und mit möglichst großem Abstand vorbeifahren,
  • sich besonders ältere Fußgänger oft von Radfahrern bedrängt und gefährdet fühlen,
  • Fußgänger Sie oft nicht bemerken, wenn Sie sich als Radfahrer von hinten nähern,
  • sehbehinderte und blinde Menschen Sie erst sehr spät über ihr Gehör wahrnehmen,
  • unachtsame Fußgänger, Kinder und Hunde auch schnell und unerwartet zur Seite laufen.
Gegenseitige Rücksichtnahme erhöht die Verkehrssicherheit und führt zu einer angenehmen Verkehrsteilnahme für alle Menschen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Informationen des Bundesverkehrsministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Verkehrsregeln
Hinweise zu Verkehrsregeln für Radverkehr im Radroutenplaner des Landes NRW

[ pdf, 1,62 MB ]
"Der Rollende Radweg" - Sicher auf der Fahrbahn fahren
Informationen zum sicheren Rad fahren auf der Fahrbahn und auf dem Radweg (Hg. VCD und Bielefelder Netzwerk für Verkehrssicherheit)
Fahrradbeauftragter

Herr Willke
Telefon 02102 550-6117
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