Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasseranlage ergibt sich aus dem §59 des Landeswassergesetzes vom 13.08.2020 in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser.


Folgende Regelungen zur Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen gelten zurzeit.

Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen für die Fortleitung von:

 

Fristen

häuslichem Abwasser innerhalb von Wasserschutzzonen

Erstmalige Prüfung

errichtet vor 01.01.1965

bis 31.12.2015                

in begründeten Verdachsfällen die auf Undichtigkeiten/Schäden hindeuten

unverzüglich

Wurde für o.g. Objekte im Zeitraum von 1996 bis 2013 bereits nachweislich eine
Prüfung durchgeführt, ist keine erneute erstmalige Prüfung erforderlich. 

industriellem / gewerblichem Abwasser innerhalb von Wasserschutzzonen

Erstmalige Prüfung

errichtet vor 01.01.1990

bis 31.12.2015              

errichtet nach dem 01.01.1990

bis 31.12.2020               

Wurde für o.g. Objekte im Zeitraum von 1996 bis 2013 bereits nachweislich eine
Prüfung durchgeführt, ist keine erneute erstmalige Prüfung erforderlich. 

industriellem / gewerblichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzzonen

Erstmalige Prüfung

festgelegte Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung

bis 31.12.2020              

 

bei Neubau oder wesentlichen Änderungen (innerhalb und außerhalb der Wasserschutzzone)

Erstmalige Prüfung

häusliches Abwasser

unverzüglich                  

industrielles / gewerbliches Abwasser

unverzüglich                 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen entfallen die Prüffristen komplett. Gleichwohl ist jeder, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen (§ 61 Wasserhaushaltsgesetz).

Zuständiges Amt

 

Kontakt

Martin Christmann

Telefon 02102 550-6656

E-Mail: dichtheitspruefung
@ratingen.de