Laut § 8b SGB VIII haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe
- Berufsgruppen nach § 4KKG
- Weitere Personengruppen: z.B. Trainer im Sportverein, Ausbilder/Ausbilderinnen, etc.
Berufsgruppen gemäß § 4 KKG sind:
- Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger und Angehörige anderer Heilberufe,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlicher Anerkennung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater,
- Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
- Mitgliedern und Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle,
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen,
- Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen.
Für diese Risikoanalyse bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dürfen die o. g. Personen der Kinderschutzfachkraft die dafür erforderlichen Daten übermitteln; müssen diese jedoch vorher pseudonymisieren.
Erste Anlaufstelle für diese sogenannte §8b-Beratung ist in Ratingen der Deutschen Kinderschutzbund, mit seiner Beratungsstelle auf der Düsseldorfer Str. 79.
Ihre Ansprechpartnerin ist
Lisa Junggeburth
Tel.: 02102/24448