Für berufstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Er gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Während der Elternzeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie z.B. Elterngeld beantragen. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen bzw. einen vergleichbaren Arbeitsplatz.
Beide Eltern können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind beanspruchen. Seit der Erweiterung des Elterngeldes um ein ElterngeldPlus können Mütter und Väter 24 Monate dieser unbezahlten Auszeit auch auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig.
Spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Termin muss die Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag genommen werden soll, beim Arbeitgeber angekündigt werden. Die Elternzeit, die erst nach dem 3. Geburtstag beginnen soll, muss bereits 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn sowie während der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung ausgesprochen werden.
Weitere Informationen finden Sie im internet z.B. unter www.familienportal.de.
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