Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), das zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW-Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
Die Antragsstellung ist durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Erleichterungen bei der NRW-Überbrückungshilfe Plus: Das Tatbestandsmerkmal des „inhabergeführten“ Unternehmens wird in Kürze angepasst, sodass bei Personengesellschaften keine Beteiligungsmehrheit mehr vorliegen muss. Ausführliche Informationen folgen in Kürze.
Weitere Informationen finden Sie HIER. Bei Fragen zur Überbrückungshilfe und zur NRW Überbrückungshilfe Plus steht Ihnen eine Hotline zur Verfügung: Telefon: 0211-7956 4996Änderungen von der 1. zur 2. Phase Überbrückungshilfe (Bund)
Die Überbrückungshilfe des Bundes wurde in wesentlichen Punkten nachgebessert: So wurde u. a. das Kriterium des Umsatzeinbruchs abgesenkt, die KMU-Schwelle abgeschafft, und die Fördersätze und Personalkostenpauschale wurden erhöht.
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Förderung
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Tagesumsatz im Oktober 2020 oder der tägliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Antragstellung
Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater,Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.
Abschlagzahlung
Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Beispielsweise hat die NRW.BANK die Bedingungen ihres Universalkredits attraktiver gestaltet und übernimmt nun bereits ab dem ersten Euro bis zu 80% (statt bisher 50%) des Risikos.
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.
Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro), beim Landesbürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung innerhalb einer Woche angestrebt. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.
Die KfW hat das KfW Sonderprogramm 2020 aktiviert. Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie im Faktenblatt zum Sonderprogramm 2020 sowie bei der Hotline der KfW unter 0800 5399001.
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung einen KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ein.
Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 15.04. können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Weitere Informationen zu Förderbedingungen und Konditionen finden Sie HIER.
Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.
Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) haben wir wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:
Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen. Auf dringende Bitte der Unternehmen gehen wir in Nordrhein-Westfalen noch über die zuvor genannten steuerlichen Maßnahmen hinaus und setzen Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null. Damit stellen wir den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als vier Mrd. EUR sofort zur Verfügung, die liquiditätsverstärkend wirken.
Auch die Steuerabteilung der Stadt kommt den Ratinger Unternehmen und Unternehmern soweit wie möglich entgegen. Es ist beabsichtigt, Zahlungserleichterung für Steuern, Gebühren und Abgaben zu gewähren.
Folgende Anträge können Sie direkt an die Steuerabteilung richten:
Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.
Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld per Fax, per Post, per E-Mail oder online im eService anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ veröffentlicht.
Aktuelle Mitteilung der Bundesregierung (16. September):
Kurzarbeit wird verlängert
Die Regelungen für das Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Bundesregierung schafft damit verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021.
Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und laufen zum Jahresende aus. Um die erfolgreichen Maßnahmen weiterzuführen, hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz sowie zwei Verordnungen beschlossen.
Mit dem Paket sollen unter anderem folgende Regelungen bis 31. Dezember 2021 verlängert werden:
Alle Informationen zur Verlängerung der Kurzarbeit finden Sie hier.
Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.
Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.
Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444
Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Servicenummer: 0800 933 63 97
Info auch unter www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen
Die relevanten Erlasse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden Sie hier in chronologischer Reihenfolge:
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
Aktuelle Fallzahlen für NRW sind hier zu finden:
https://www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw
FAQ Landesportal
Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus sind zu den folgenden Themenkomplexen in der FAQ-Liste auf dem Landesportal aufbereitet:
Grundsätzliche Informationen, Situation in Nordrhein-Westfalen, Unternehmen, Arbeitnehmer, Kinderbetreuung, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser/Pflege- und Altenheime, Justiz, Kultureinrichtungen, Verbraucher:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
Ansprechpartner/Hotlines, Aktuelle Meldungen, gesammelte Informationen etc. sind auf der Corona-Seite des Landes zusammengestellt: https://www.land.nrw/corona
Bundesagentur für Arbeit
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Weitere aktuelle Informationen der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit finden Sie unter folgendem Pfad: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos
IHK NRW
Der Coronavirus stellt die gesamte Wirtschaft vor eine große Herausforderung: Wie gehe ich als Unternehmer mit den Problemen um, was gilt es zu tun? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen hat IHK NRW hier zusammengestellt: www.ihk-nrw.de/beitrag/informationen-hilfsangebote-ihks-nrw-coronavirus
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH)
Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) fasst auf Ihrer Corona-Serviceseite schwerpunktmäßig Informationen für Handwerksunternehmen in Form einer Linkliste zusammen. Das Angebot wird mehrmals täglich aktualisiert. Ergänzt wird das Informationsangebot durch eine Service-Hotline für die NRW-Handwerksorganisationen sowie eine Übersicht der Service-Hotlines der NRW-Handwerkskammern für Ihre Mitgliedsbetriebe: https://lgh.nrw/index.php/corona
Unternehmer NRW
unternehmer nrw stellt hier die wichtigsten Informationen zur aktuellen Entwicklung aus arbeitsrechtlicher und wirtschaftspolitischer Perspektive zur Verfügung.
https://www.unternehmer.nrw/themen/coronavirus
Deutscher Gewerkschaftsbund
Was Beschäftigte wissen müssen: Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld
14 Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerZusätzliche Informationen bei Entlassung und Arbeitslosigkeit aber auch zur betrieblichen Pandemieplanung finden Sie hier: https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada
Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Die Wiederaufnahme des Programms Mittelstand.Innovativ! befindet sich in der unmittelbaren Vorbereitung. Informationen dazu werden folgen, wenn das Programm wieder zur Verfügung steht.