Die Stadtverwaltung appelliert an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen. „Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Dies ist aber nötig, damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Als Kommune sind wir dringend auf die Einnahmen der Grundsteuer angewiesen. Damit sichern wir den Betrieb der Theater, Schwimmbäder und unserer Schulen“, so die Stadtverwaltung.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist eigentlich am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, von denen ihnen noch keine Erklärung vorlag, an die Abgabe zu erinnern. Hier kann es zu Überschneidungen gekommen sein. Wer die Erklärung abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten hat, sollte sich mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. In vielen Fällen lässt sich am Telefon schnell klären, wo das Problem lag, zum Beispiel ein Zahlendreher oder ein falsches Aktenzeichen.
Die Hotline des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann ist montags bis freitags unter Telefon 0211 3804-1959 zu erreichen, am besten nach 13 Uhr.
Die Finanzämter unterstützen die Steuerpflichtigen auch mit einem ausführlichen Online-Angebot unter
www.grundsteuer.nrw.de. Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für das Programm ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie zum Beispiel die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, kann über die Plattform angesteuert werden. Zudem gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen.
Stadt Ratingen
Hintergrund-Info in Kürze:
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum Ablauf wissen müssen:
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
• unbebaute Grundstücke
• Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrund-stück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung)
• Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.
Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung durch das Fi-nanzamt besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Möglichkeiten der Abgabe:
• Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
• Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebote der Finanzverwaltung:
• Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal:
www.grundsteuer.nrw.de
• Grundsteuer-Hotline unter 0211-3804-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)