Die Polizei in NRW hat die Möglichkeit, gegen Täter und Täterinnen von häuslicher Gewalt konsequent vorzugehen.
Dabei gilt der Grundsatz:
das Opfer bleibt, während der Täter die Wohnung verlässt.
Das Gewaltschutzgesetz des Bundes ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Zugleich wurde mit der Einführung des § 34a in das Polizeigesetz des Landes NRW den Beamtinnen und Beamten vor Ort die Möglichkeit gegeben, die gewalttätige Person für die Dauer von zehn Tagen aus der auch vom Opfer bewohnten Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr zu untersagen.
Mit den neuen Regelungen wurde erreicht, dass Opfer häuslicher Gewalt in dem Bewusstsein gestärkt werden, dass staatliche Stellen Hilfe leisten und die Täter erfahren, dass Gewalt in Beziehungen keine Privatangelegenheit ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden.
Laut Angaben der Polizei wurden in Ratingen 83 Fällen das Rückkehrverbot, davon 55 Verweise ausgesprochen.
Einen Flyer mit Hilsangeboten finden Sie unten auf dieser Seite.