Die Zuständigkeit zur Durchführung der Lärmaktionsplanung liegt in Nordrhein-Westfalen bei den Kommunen. Mit der Umsetzung der EU - Umgebungslärmrichtlinie (ULR) sind zwei wesentliche Arbeitsschritte verbunden: die Erstellung von Lärmkarten gemäß § 47 c und die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Kartierung ist die Grundlage für die Lärmaktionsplanung.
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