Unter bestimmten Bedingungen steht der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
Über den Notar hat der Verkäufer unverzüglich der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen.
Bei Kaufverträgen darf das Grundbuchamt den Käufer nur als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts bescheinigt wurde.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt.
Nach Mitteilung des Kaufvertrages kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.