Kinder- und Jugendschutz

Im Kinder- und Jugendschutz sollen Kinder und Jugendliche zum Einen vor Gefährdungen geschützt werden, zum Anderen aber auch befähigt werden, Gefährdungen zu erkennen, sich damit kritisch auseinander zu setzen und sie zusammen mit Eltern, Freunden, Pädagogen zu bewältigen.
Es wird in den gesetzlichen und den erzieherischen Jugendschutz unterschieden.

Der gesetzliche Jugendschutz ist Grundlage zur Kontrolle all jener, die die Interessen junger Menschen den Gesetzen des Marktes unterordnen oder die Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung gefährden und schädigen. Es existieren folgende Gesetze:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in den Telemedien (Jugendmedienschutzstaatsvertrag - JMStV)
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KarbSchV)
Einzelne weitere Jugendschutzbestimmungen finden sich in umfassenden Regelwerken (z.B. Strafgesetzbuch, Waffengesetz, Gaststättengesetz).

Der erzieherische, präventive Kinder- und Jugendschutz gilt als zentrales Aufgabenfeld des Jugendamtes.
Zu den verschiedenen Themen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, z.B. Suchtprävention, Gewaltprävention, Stärkung der Medienkompetenz, sexueller Missbrauch etc., werden Informationen und Beratungsgespräche angeboten.
Der Jugendschutz ist eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe und findet sich in verschiedenen Handlungs- und Arbeitsfeldern des Jugendamtes wieder, z.B. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der mobilen Jugendarbeit, der Schulsozialarbeit, in den Kindertageseinrichtungen, den Hilfen zur Erziehung und Familienerziehung, etc.

So wird zum Beispiel in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, der Polizei und dem Jugendrat, sowie den Jugendzentren die Altweiberveranstaltung auf dem Marktplatz mit anschließender Party in der Stadthalle für Jugendliche ab 14 Jahren durch das Jugendamt durchgeführt.

Um Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen bietet das Jugendamt und die Suchtberatung Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann gGmbH ein Informationsblatt zum Thema Alkohol an.

Eltern, die eine Ausnahmebewilligung vom Beschäftigungsverbot §6 Abs. JArbSchG für ihre Kinder benötigen, erhalten diese in der Abteilung 51.3 - Jugendförderung.
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