Vormundschaften / Pflegschaften

Vormundschaften / Pflegschaften

Wenn Eltern die Verantwortung für Ihr Kind nicht oder nicht mehr übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt.
Die Vormundschaft beinhaltet die gesamte elterliche Sorge. Bei einer Pflegschaft werden nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge einer Vormünderin oder einem Vormund übertragen.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird kraft Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vormundschaft übertragen. Da eine minderjährige Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht voll geschäftsfähig ist, und somit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist, bedarf es einer Vormundschaft.

Vormundschaften und Pflegschaften werden vom Amt für Kinder, Jugend und Familie im Auftrag des Familiengerichts ausgeübt.

Die Mündel werden regelmäßig in ihrer gewohnten Lebensumgebung kontaktiert und dem Familiegericht wird wiederkehrend Bericht erstattet.

Konkret bedeutet dies, dass die Vormünderin / der Vormund bzw. die Pflegschaft:

  • die gesetzliche Vertretung für das Kind bzw. den Jugendlichen ausübt und dessen Interessen wahrnimmt
  • den Lebensort, den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte aussucht
  • mit Minderjährigen und deren Bezugspersonen Erzielungsziele festlegt und deren Umsetzung beaufsichtigt
  • notwendige erzieherische Hilfen aussucht und beantragt
  • Belange, welche die Gesundheit der Minderjährigen betriff, regelt
  • das Vermögen verwaltet
  • in gerichtlichen Verfahren das Mündel vertritt
  • minderjährige Mütter in Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes sowie bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt

 

Weitere Informationen unter www.dein-vormund.de

Zuständige Abteilung