Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe beinhaltet die kostenmäßige Übernahme pädagogisch erforderlicher Jugendhilfemaßnahmen
Nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch – achter Teil, SGB VIII) veranlassen die MitarbeiterInnen die finanziellen Leistungen für Hilfen, die durch die Sozialen Dienste des Jugendamtes und der Wohlfahrtsverbände mit den Anspruchsberechtigten abgestimmt wurden.
Anspruchsberechtigt nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, bei denen die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorliegen.
Abhängig von der Hilfeart werden regelmäßige Zahlungen an betreuende Stellen geleistet.
Betreuende Stellen sind z.B. Pflegeeltern oder Heimeinrichtungen und ambulante tätig werdende Institutionen. Sie helfen, die pädagogisch gesetzten Ziele zu verwirklichen. Regelmäßige Zahlungen können individuell um einmalige Beihilfen ergänzt werden.
Sofern gegen Dritte Erstattungsansprüche bestehen ( z.B. Arbeitsämter, Rententräger, Krankenkassen oder andere Gemeinden), werden diese geltend gemacht. Je nach Hilfeart und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern und/ oder der betreuten jungen Menschen kann eine finanzielle Beteiligung der entstehenden Jugendhilfekosten mittels eines Kostenbeitrages gefordert werden.
Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe berät hinsichtlich der Kostenbeteiligung und setzt die entsprechenden Beträge fest.
Bei weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe.