Aufgaben der Kinderschutzkoordination

Kinder haben Rechte. Sie haben ein Recht, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, ihre Meinung zu äußern und vor jeglicher Form von Gewalt geschützt zu werden.

Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und jeglicher Form von Gewalt zu schützen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und liegt in gemeinsamer Verantwortung aller Institutionen, Einrichtungen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche und Familien begleiten, betreuen oder beraten.

Kinderschutz gelingt in gemeinsamer Verantwortung.  Dafür braucht es eine wachsame Öffentlichkeit und ein gut funktionierendes Netzwerk, um Gefährdungen frühzeitig wahrzunehmen und abzuwenden. 


Kinderschutzkoordination:

Die Kinderschutzkoordinatorinnen sind Ansprechpartnerinnen für alle Fachkräfte und Akteure die in und für Ratingen mit Themen und Fragen des Kinderschutzes betraut sind.

Das Ziel der Kinderschutzkoordination besteht darin, eine strukturierte, effektive und verlässliche Zusammenarbeit aller am Kindeswohl beteiligten Akteure zu erwirken und damit die Qualität im Kinderschutz in Ratingen zu verbessern.

 
Das Netzwerk Kinderschutz

Jedes Jugendamt soll ein Netzwerk Kinderschutz gründen.

Das Netzwerk soll Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicherstellen durch

  • strukturelle Vernetzung
  • Absprachen zum Verfahren gem. § 8a SGB VIII, § 4 KKG
  • Herstellung von Transparenz über Meldewege und die Übermittlung von Informationen
    gem. § 4 KKG

Zu den Aufgaben der Kinderschutzkoordination gehören:

  • Auf- und Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz in Ratingen
  • Fachliche Begleitung des Netzwerks Kinderschutz
  • Ausrichtung und Organisation von Fort- und Weiterbildungen
  • Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen, Netzwerktreffen
  • Fachliche Begleitung der Kinderschutzfachkräfte in Ratingen
  • Begleitung und Beratung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Kinderschutzfragen
  • Beratungen im Kinderschutz gem. §8b, §4KKG
  • Begleitung der Umsetzung von Schutzkonzepten in den verschiedenen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe
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