Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder weniger Unterhalt als Unterhaltsvorschuss vom anderen Elternteil erhalten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Höhe leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab und richtet sich nach dem Alter des Kindes:
0 – 5 Jahre = 187 Euro
6 – 11 Jahre = 252 Euro
12 – 17 Jahre = 338 Euro
Dieser Wert entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich vollem Erstkindergeld.
Minderjährige Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
Die Buchstabenaufteilung richtet sich nach dem Nachnamen des Antragstellers.