Unterhaltsvorschuss

UVG

Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder weniger Unterhalt als Unterhaltsvorschuss vom anderen Elternteil erhalten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Höhe leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab und richtet sich nach dem Alter des Kindes: 
  0 –   5 Jahre = 187 Euro
  6 – 11 Jahre = 252 Euro
12 – 17 Jahre = 338 Euro

Dieser Wert entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich vollem Erstkindergeld. 

Minderjährige Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Die Buchstabenaufteilung richtet sich nach dem Nachnamen des Antragstellers.


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Herr Baumeister

Sachgebietsleitung und Unterhaltsheranziehung Sd-Z