Hilfe zum Lebensunterhalt

Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes für nicht erwerbsfähige Personen bis 65 Jahre

NICHT ERWERBSFÄHIG ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (ca. 6 Monate) außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
·den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII,
·die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) und
· ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge(§ 32 SGB XII).

Der Eckregelsatz beträgt seit dem 01.01.2022
- für den Haushaltsvorstand / Alleinstehenden 449,00 Euro
- für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, jeweils 404,00 Euro,
- für Volljährige Personen ohne eigenen Haushalt 360,00 Euro,
- für den Haushaltsangehörigen ab Beginn des 15. Lebensjahres 376,00 Euro
- für den Haushaltsangehörigen ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 311,00 Euro
- für den Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 285,00 Euro.


Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann.


Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.

Mittwoch geschlossen!


Weitere Informationen:

Broschüre von der Landesregierung NRW (Suchbegriff SGB XII)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Persönlicher Kontakt

Herr Krug

Buchstabenbereich Jp - Kor