Erscheint der Schulweg sehr weit oder gefährlich und Ihr Kind soll deshalb mit dem Bus oder der Bahn zur Schule fahren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Schülerfahrkosten geltend machen.
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 Schulgesetz NRW (SchulG) und zurück notwendig entstehen.
Die wirtschaftlichste Beförderung ist i.d.R. die Beförderung mit dem ÖPNV mittels eines SchokoTickets.
Notwendig werden Schülerfahrkosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
> 2 km in der Primarstufe
Schulweglänge > 3,5 km in den Klassen 5-10
> 5 km in den Klassen 11-13
Gemessen wird der jeweilige Fußweg von der Haustür des Wohngebäudes des Schülers/ der Schülerin bis zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks der nächstgelegenen Schule einer Schulform.
Ferner werden Schülerfahrkosten übernommen, wenn das Kind einen von der Polizei als gefährlich eingestuften Schulweg zurückzulegen hat. Die jeweilige Kilometergrenze ist dann irrelevant. Ein gefährlicher Schulweg liegt in der Regel nicht vor, wenn es eine Querungshilfe (Ampel, Zebrastreifen, Verkehrsinsel) bspw. im Bereich einer vielbefahrenen Straße gibt. Vielmehr liegt ein solcher vor, wenn es keinen (beleuchteten) Fußweg oder fehlende Bebauung rund um den Fußweg gibt.
Der SchfkVO liegt das Schulträgerprinzip zu Grunde. Dies bedeutet, der Träger der besuchten Schule ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge und entscheidet über deren Bewilligung. Bei den städtischen Schulen ist die Stadt Ratingen Schulträger. Falls Sie nicht wissen sollten, wer Träger der Schule Ihres Kindes ist, können Sie dies unter dem Menüpunkt „Alle Schulen von A-Z" in Erfahrung bringen. Einen entsprechenden Link finden Sie am Ende dieser Seite.
Benötigt werden für die Beantragung von Schülerfahrkosten ein entsprechendes Antragsformular sowie ein Bestellschein der Rheinbahn AG für das SchokoTicket. Beide Dokumente sind - zumindest bei den städtischen Schulen - im jeweiligen Schulsekretariat erhältlich. Bitte geben Sie die ausgefüllten Formulare auch wieder dort ab, da die Schule noch ergänzende Angaben machen muss und die Unterlagen dann via Hauspost an das Amt für Schulverwaltung und Sport versendet. Hier werden die Anträge geprüft und anschließend bewilligt oder bei fehlender Anspruchsgrundlage auch abgelehnt. Zudem erhält die Rheinbahn AG eine Information über die Bezuschussung des SchokoTickets, sodass von Ihrem Konto nur noch der verbleibende Eigenanteil gemäß § 2 Absatz 3 SchfkVO abgebucht wird. Dieser beträgt beim ersten Kind 14 Euro und beim zweiten Kind 7 Euro. Er entfällt ab dem dritten Kind. Das SchokoTicket wird Ihnen im Anschluss von der Rheinbahn AG zugesandt. Wird lediglich ein bereits vorhandenes Selbstzahler-Ticket in ein bezuschusstes Ticket umgewandelt, wird kein neues Ticket versandt, sondern es werden nur die Zahlungsmodalitäten angepasst.
Der Verlust oder die Zerstörung des SchokoTickets sind der Rheinbahn AG unverzüglich mitzuteilen.
Außerdem ist jegliche Änderung, die sich auf die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten auswirken könnte, unverzüglich dem Amt für Schulverwaltung und Sport sowie der Rheinbahn AG mitzuteilen. Hierzu zählt insbesondere ein Wohnungswechsel, ein Schulwechsel, der Übergang in die Sekundarstufe II oder die Beendigung der Schullaufbahn.
Eine Mitteilung an das Schulsekretariat ist nicht ausreichend!
Bei unberechtigter Weiternutzung des SchokoTickets werden die hierfür entstandenen Kosten rückwirkend zurückgefordert.
Ganztagsschulen sowie unterschiedliche Angebote von Fremdsprachen oder sonstigen Kursen begründen keinen weiteren Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten.
Das SchokoTicket kostet regulär 39,40 Euro (01.05.2023).
Besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten beträgt der zu leistende Eigenanteil beim ersten Kind 14 Euro und beim zweiten Kind 7 Euro. Für jedes weitere Kind entfällt der Eigenanteil.
Über das Bildungs- und Teilhabepaket kann bei bestehender Anspruchsvoraussetzung eine weitere Reduzierung erfolgen.
Antrag auf Übernahme der Fahrkosten inkl. Bestätigung der Schule
Bestellschein der Rheinbahn AG
§ 97 Schulgesetz NRW (SchulG)
Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO)