Das neue Schuljahr rückt näher und es sind wieder einige neue Schulbücher fällig...
Die Anschaffung der Bücher ist nicht gerade preiswert und insbesondere für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, XII oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kaum zu bewältigen. Deshalb hat die Stadt Ratingen sich dazu entschieden, Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und XII sowie Asylbewerbern den gesetzlich vorgegebenen Elternanteil zur Beschaffung der Schulbücher zu erlassen.
Der Elternanteil beträgt ein Drittel der ebenfalls im Schulgesetz festgesetzten Durchschnittsbeträge für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel. Welche Lernmittel beschafft werden, entscheidet die Schulkonferenz.
Die Durchschnittsbeträge lauten in der
Primarstufe | 48 Euro |
Sekundarstufe I | 102 Euro |
Sekundarstufe II | 93 Euro |
Folglich betragen die Elternanteile in der
Primarstufe | 16 Euro |
Sekundarstufe I | 34 Euro |
Sekundarstufe II | 31 Euro |
Vom Elternanteil frei gestellte Familien können sich den Elternanteil in der Höhe, in der er tatsächlich angefallen ist, jedoch maximal zu einem Drittel des jeweils gültigen Durchschnittsbetrages, erstatten lassen.
Falls Sie unter den frei gestellten Personenkreis fallen, kommen Sie bitte zum Amt für Schulverwaltung und Sport, Zimmer 0.06 und bringen folgende Unterlagen mit:
Der Elternanteil wird Ihnen dann auf Ihr Konto erstattet.
Wird der Elternanteil nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, haben Sie die Möglichkeit, sich den Restbetrag unterjährig erstatten zu lassen, sofern im Laufe des Schuljahres weitere Bücher oder Lektüren zu beschaffen sind. Allerdings ist auch dann eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Anschaffung des Buches vorzulegen.
Bei der Freistellung vom Elternanteil handelt es sich (außer bei den SGB XII-Empfängern) um eine rein freiwillige Leistung der Stadt Ratingen. Außerdem gilt das Schulträgerprinzip. Dies bedeutet, es werden nur die Kosten erstattet, die durch den Besuch einer städtischen Ratinger Schule entstehen. Der Wohnort ist für die Kostenübernahme irrelevant. Dies bedeutet, Eltern von Kindern, die zwar in Ratingen wohnhaft sind, jedoch bspw. eine Düsseldorfer Schule besuchen, müssen sich die Kosten in Düsseldorf erstatten lassen, sofern dort eine entsprechende Regelung existiert.
Schulmaterialien wie Stifte, Hefte, Pinsel etc. fallen nicht unter die Lernmittelfreiheit und sind nicht erstattungsfähig über das Amt für Schulverwaltung und Sport. Für die Beschaffung solcher Materialien erhalten SGB II- und XII-Kunden automatisch 154,50 Euro im Schuljahr durch ihren jeweiligen Leistungsträger.
Empfänger von Wohngeld oder einem Kinderzuschlag sind nicht vom Elternanteil freigestellt. Sie können jedoch im Rahmen des Bildungspaketes einen Antrag auf Schulbeihilfe stellen und erhalten dann ebenfalls 154,50 Euro vom Leistungsträger. Aus dieser Beihilfe müssen sowohl der Elternanteil zur Schulbuchbeschaffung als auch die Anschaffung von sonstigen Materialien getätigt werden.
Bücherzettel der Schule
Leistungsnachweis
Bankverbindung
Personalausweis
§ 96 Schulgesetz NRW (SchulG)
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)