Einschulung in die Primarstufe
Gemäß Schulgesetz NRW (SchulG) werden alle in Nordrhein-Westfalen lebenden Kinder mit Vollendung des sechsten Lebensjahres schulpflichtig. (§§ 34; 35 SchulG i.V.m. Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes und Artikel 2 des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes)
Stichtag für die Einschulung ist der 30.09. des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt. Dies bedeutet, wer am 30.09. eines Jahres das sechtste Lebensjahr vollendet hat, wird im selben Jahr schulpflichtig.
Kinder, die nach dem genannten Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden, also ab dem 01.10. geboren sind, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, sofern sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen. Hierüber entscheidet die Schulleitung.
Entspricht ein schulpflichtiges Kind laut schulärztlichem Gutachten nicht den gesundheitlichen Anforderungen, kann es durch die Schulleitung für ein Jahr zurückgestellt werden.
Zwei Jahre vor der Regeleinschulung eines Kindes findet eine Sprachstandserhebung statt, anhand derer festgestellt wird, ob die Sprachentwicklung eines Kindes altersgemäß ist und die notwendigen Deutschkenntnisse vorhanden sind (§ 36 SchulG). Die Teilnahme hieran ist verpflichtend.
Grundsätzlich können Sie Ihr Kind an einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden. Ein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes besteht jedoch nur in die der Wohnung des Kindes nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart (Gemeinschafts- oder Bekenntnisgrundschule) im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. (§ 46 SchulG)
Das Angebot einer Ganztagsbetreuung rechtfertigt keinen Aufnahmeanspruch an einer weiter entfernt liegenden Schule. Gleiches gilt für die Übernahme von Schülerfahrkosten.
Die Anmeldung erfolgt unmittelbar in der Grundschule. Für die Anmeldung bringen Sie bitte die Geburtsurkunde des Kindes sowie evtl. Sorgerechtsbescheinigungen mit und machen vorher telefonisch einen Termin mit der Schulleitung aus. Ihr Kind sollte Sie ebenfalls zu diesem Termin begleiten, da die Schulleitung es gerne persönlich kennenlernen möchte.
Bitte melden Sie Ihr Kind nur an einer Schule an, um anderen Kindern nicht den Platz wegzunehmen.
Eine Übersicht aller Grundschulen finden Sie als Link unten auf der Seite.
Übergang in die Sekundarstufe I
Alle Kinder, die die vierte Klasse der Primarstufe abgeschlossen haben, wechseln in die Sekundarstufe I.
Die Anmeldetermine für die 5. Klasse für das Schuljahr 2024/2025 werden noch bekannt gegeben.
In Ratingen ist ein Besuch der Sekundarstufe I in folgenden Schulformen möglich:
Die Schulpflicht ist auch hier weiterhin zu erfüllen, bis zehn Schuljahre erreicht sind oder ein vorgesehener Abschluss schon vorher erreicht werden konnte. (§ 37 SchulG)
Sofern kein offizieller Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule erreicht werden konnte oder die Schulzeit vor der Vollendung von zehn Pflichtschuljahren beendet wird, kann die Schulpflicht auch mit dem Besuch einer Berufsschule erfüllt werden.
Eine Übersicht über die weiterführenden Schulen finden Sie als Link weiter unten auf der Seite.
Umschulungen/ Zuzüge/ Neubürger
Sie sind mit Ihrem schulpflichtigen Kind neu zugezogen oder wollen aus anderen Gründen die Schule wechseln? Dann setzen Sie sich bitte direkt mit der Schule Ihrer Wahl in Verbindung und vereinbaren einen Anmeldetermin. Eine Auswahl aller in Ratingen ansässigen Schulen finden Sie als Link weiter unten auf der Seite. Natürlich können Sie sich auch vom Amt für Schulverwaltung und Sport beraten lassen, welche Schule für Ihr Kind in Frage kommt.
Zur Anmeldung mitzubringen sind in jedem Fall die Geburtsurkunde des Kindes, evtl. Sorgerechtsbescheinigungen und die letzten Zeugnisse (sofern eine Umschulung stattfindet).
Rechtsgrundlage ist das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 in der jeweils gültigen Fassung