Heiraten - Eheschließung im Ausland

Sie haben vor, im Ausland zu heiraten ?

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung im Ausland sind abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Bitte informieren Sie sich hierzu vor Ort oder bei der zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat/Botschaft) hier in Deutschland.

In einigen Staaten benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik "Ehefähigkeitszeugnis" (s.u.).

Eine sogenannte "Ledigkeitsbescheinigung bzw. Familienstandsbescheinigung" erhalten Sie bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Meldebescheinigung. Dies ist eine Meldebescheinigung, die zusätzlich auch den Familienstand ausweist.

Eine internationale Geburtsurkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.

Eine internationale Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk (Nachweis der Scheidung bzw. Tod Ehegatte) erhalten Sie entsprechend beim Standesamt Ihrer Eheschließung.

Für einige Länder ist eine Apostille oder Legalisation von Urkunden erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Standesamt auf Anfrage.

Sie haben im Ausland geheiratet ?

Bitte achten Sie in jedem Fall darauf, dass die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde korrekt und vollständig ist, insbesondere bzgl. der Schreibweise der Namen, Geburtsdatum ect. Eine nachträgliche Berichtigung könnte sehr aufwendig sein.

Je nach Land ist eine Apostille oder Legalisation der im Ausland ausgestellten Heiratsurkunde erforderlich. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes.

Bitte legen Sie nach Ihrer Eheschließung im Ausland die Heiratsurkunde im Original mit entsprechender Übersetzung (oder internationale Heiratsurkunde) beim Standesamt Ihres Wohnortes vor.

Evtl. sind hier noch namensrechtliche Erklärungen abzugeben (Ehename), da sich das Namensrecht von Land zu Land unterscheidet.

In jedem Fall sollte die Änderung Ihres Familienstandes in den hiesigen Registern eingetragen werden.

Eine im Ausland geschlossene Ehe eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag hier nachbeurkundet werden (die Nachbeurkundung ersetzt die frühere Anlegung des Familienbuches). Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Nachbeurkundungen" (s.u.).

Rechtsgrundlagen

Es werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen nach Art. 13 EU-DSGVO zur Erhebung der personenbezogenen Daten finden Sie unter dem unter Download verlinkten Dokument.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung