Namensänderungen durch Erklärung beim Standesamt
Beim Standesamt können verschiedene Erklärungen zur Namensführung abgegeben werden.
Dies sind Erklärungen zur Namensführung, wenn die Namensänderung im Zusammenhang mit einer familienrechtlichen bzw. personenstandsrechtlichen Änderung steht sowie die Änderung der Reihenfolge der Vornamen.
Erklärung zur Namensführung für Ehegatten (Familienname, Ehename, Geburtsname)
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Heirat
- Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen (Doppelname)
- Wiederruf der Hinzufügung des Begleitnamens zum Ehenamen (Ablegung Doppelname)
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe (nach Scheidung oder Tod des Ehegatten)
Erklärung zur Namensführung von Kindern (Familienname, Geburtsname)
- Erteilung des Familiennamens des Vaters (nach Vaterschaftsanerkennung)
- Neubestimmung des Familiennamens (nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts)
- Anschlusserklärung an den Ehenamen der Eltern (nach Heirat der Eltern)
- Einbenennung, Erteilung des Ehenamens (nach Heirat eines Elternteils)
Erklärung zur Änderung der Reihenfolge der Vornamen
- es kann nur die Reihenfolge geändert werden
- es können keine Vornamen wegfallen oder hinzugefügt werden
- es kann die Schreibweise der Namen nicht geändert werden
- Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname. Sie können nicht voneinander getrennt werden bzw. die Reihenfolge geändert werden.
Angleichungserklärung
für deutsche Staatsangehörige, die ihren Namen ursprünglich nach einem ausländischen Recht erworben haben
- Personen, die keine Vornamen und Familiennamen führen (z.B. Eigennamen oder Namensketten) können durch Erklärung Vor- und Familiennamen bestimmen bzw. wählen.
- Personen, die Namensbestandteile führen, die nach deutschem Namensrecht nicht vorgesehen sind (z.B. Vatersnamen, Mittelnamen, Zwischennamen) können diese Namensbestandteile ablegen.
- Personen, die Sonderzeichen in der Schreibweise ihrer Namen führen (z.B. á; è) können diese Sonderzeichen ablegen
- Personen, die "einen ausländischen Namen" nach einem ausländischen Recht erworben haben, können eine deutsche Schreibweise ihrer Namen erklären.
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Alle gewünschten Namensänderungen, die nicht durch eine der vorstend genannten Erklärung beim Standesamt erfolgen können, können nur bei der zuständigen Behörde für öffentlich-rechtliche Namensänderungen beantragt werden.
Wenn Sie in Ratingen wohnhaft sind, wenden Sie sich für nähere Auskünfte hierzu bitte an die zuständige Namensänderungsbehörde des Kreises Mettmann.
Es werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen nach Art. 13 EU-DSGVO zur Erhebung der personenbezogenen Daten finden Sie unter dem unter Download verlinkten Dokument.