Die Geburt eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes beurkundet, unabhängig vom Wohnort der Familie.
Die Geburtsurkunden werden also immer vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt.
Geburtsanzeige
Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesamt, also dem Standesamt des Geburtsortes, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Bei einer Geburt in einem Krankenhaus oder Geburtshaus erfolgt die schriftliche Geburtsanzeige durch die Verwaltung des Krankenhauses bzw. Geburtshauses.
Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren wird, erkundigen Sie sich bitte bei der dortigen Verwaltung, welche Dokumente von Ihnen als Eltern zur Geburtsanzeige dort vorzulegen sind bzw. beim Standesamt des Geburtsortes vorzulegen sind.
Bei einer Hausgeburt erfolgt die mündliche Geburtsanzeige durch persönliche Vorsprache des Anzeigenden beim Standesamt des Geburtsortes.
Anzeigepflichtig sind: die Eltern des Kindes selbst oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war (z.B. Hebamme/Geburtshelfer) bzw. aus eigenem Wissen darüber Kenntnis hat.
Geburt eines Kindes in Ratingen (Hausgeburt)
Wenn Ihr Kind in Ratingen geboren wird, reichen Sie zur Geburtsanzeige hier beim Standesamt Ratingen bitte folgende Unterlagen im Original ein:
- Bescheinigung über die Geburt (von der Hebamme / dem Geburtshelfer, der Ärztin / dem Arzt)
- Namenserklärung für das Kind
Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen hier als Datei zur Verfügung (siehe unten)
Darüber hinaus reichen Sie bitte die von Ihnen als Eltern benötigten persönlichen Urkunden und Dokumente im Original ein.
Unterlagen der Eltern des Kindes
Um die Geburt eines Kindes beurkunden und entsprechende Geburtsurkunden ausstellen zu können, werden von den Kindeseltern verschiedene Dokumente benötigt.
Vorzulegen sind aktuelle urkundliche Nachweise im Original hinsichtlich Identität, Namensführung, Familienstand und Staatsangehörigkeit.
Welche Unterlagen von den Kindeseltern benötigt werden, unterscheidet sich individuell je nach Familienstand, Geburtsort, Heiratsort und insbesondere der Staatsangehörigkeit.
In der Regel werden benötigt:
- Ausweisdokumente (gültiger Personalausweis, Reisepass, ggf. Reiseausweis und Aufenthaltstitel)
- Urkunde zur Geburt (beglaubigter Ausdruck des Geburtenregisters bzw. internationale Geburtsurkunde oder ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- Urkunde über die Eheschließung (beglaubigter Ausdruck des Eheregisters bzw. internationale Eheurkunde oder ausländische Eheurkunde mit Übersetzung)
- falls verwitwet: Urkunde über die Auflösung der Ehe durch Tod des letzten Ehegatten (beglaubigter Ausdruck des Eheregisters mit Auflösungsvermerk bzw. internationale Sterbeurkunde oder ausländische Sterbeurkunde des letzten Ehegatten mit Übersetzung)
- falls geschieden: Urkunde / Urteil über die Auflösung der Ehe durch Scheidung (beglaubigter Ausdruck des Eheregisters mit Auflösungsvermerk oder rechtskräftiges Scheidungsurteil ggf. mit Übersetzung und Anerkennungsbeschluss)
- ggf. Urkunden bzw. Bescheinigungen über Namensänderungen
- ggf. Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Registrierschein, Einbürgerungsurkunde)
- ggf. Urkunden zur Mutterschafts-/Vaterschaftsanerkennung und zur Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts
Alle Urkunden und Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Für ausländische Urkunden / Dokumente ist ggf. eine Apostille oder Legalisation erforderlich.
Alle Übersetzungen sind nach ISO-Norm von einem anerkannten Dolmetscher in Deutschland zu fertigen.
Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente und Unterlagen erforderlich sein.
Namenserklärung
Das Recht und die Pflicht zur Erteilung von Namen für ein Kind liegt bei den sorgeberechtigten Eltern.
Zur Beurkundung der Geburt ist also von den sorgeberechtigten Eltern eine Namenserklärung für das Kind abzugeben.
Ein entsprechendes Formular steht Ihnen hier als Datei zur Verfügung (siehe unten).
Familienname (Geburtsname für das Kind)
Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Führen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können Sie den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Das Kind einer allein sorgeberechtigten Mutter erhält den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung des Kindesvaters dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen.
Die Bestimmung bzw. Erteilung eines Namens ist unwiederruflich, d.h. der Name kann im Nachhinein nicht wieder geändert werden.
Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern ergeben sich evtl. weitere Möglichkeiten der Namensführung nach dem entsprechenden Heimatrecht.
Für eine Beratung hinsichtlich der Namensführung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Namenserklärungen können bereits vor der Geburt des Kindes beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden.
Vornamen
Die sorgeberechtigten Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ein Kind grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Vornamen das Kindeswohl nicht beeinträchtigen bzw. verletzen.
Grundsätzlich gelten folgende Richtlinien:
- die übliche Maximalzahl von 5 Vornamen soll nicht überschritten werden
- mehrere Vornamen werden nicht durch Komma getrennt
- Rufnamen werden nicht unterstrichen, alle nebeneinander geführten Vornamen sind gleichwertig
- im allgemeinen Gebrauch wird der erste Vorname als Rufname verwendet
- zwei Vornamen können durch Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden
Anerkennung der Vaterschaft
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist zur Eintragung des Kindesvaters eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich.
Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung können beim Standesamt oder Jugendamt abgegeben werden.
Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern ist vorab auch eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt oder Jugendamt.
Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt (auch nach einer Vaterschaftsanerkennung).
Die Eltern können auf Wunsch eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht beim Jugendamt abgeben.
Für eine Beratung hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt.
Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Es werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen nach Art. 13 EU-DSGVO zur Erhebung der personenbezogenen Daten finden Sie unter dem unter Download verlinkten Dokument.