Datenschutz

Datenschutz und Informationsfreiheit

Datenschutz ist in der öffentlichen Verwaltung schon immer in unterschiedlicher Intensität von Bedeutung gewesen. Aufgrund verstärkten Einsatzes automatisierter Datenverarbeitungsverfahren, vernetzter Informationssysteme, der aktuell immer weiter auszubauenden Digitalisierung der Arbeits- und Verwaltungsabläufe und wegen der damit verbundenen Risiken für die Privatsphäre der Menschen ist das Thema Datenschutz zu einem vieldiskutierten Thema geworden.

Einen gesetzlichen Durchbruch erfuhr der Datenschutz, nachdem in den siebziger und achtziger Jahren die sogenannten Volkszählungsurteile des Bundesverfassungsgerichtes ergingen und dort das „Informationelle Selbstbestimmungsrecht“ im Urteil des BVerfG am 15.12.1978 verfassungsrechtlich dem Artikel 2 Grundgesetz zugeordnet wurde. Daraufhin ergingen in den achtziger Jahren dann die einschlägigen Landesdatenschutzgesetze. In NRW wurde dieses in wesentlichen Teilen im Jahre 2000 geändert und im Jahre 2003 an die seinerzeitigen Entwicklungen angepasst.

Auf Grund der im Jahre 2016 von der Eüropischen Union erlassenen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die im Mai 2018 dann auch zu innerstaatlich anzuwendendem Recht wurde, hat der Landtag NRW am 17. Mai 2018 dann auch das Landesdatenschutzgesetz (DSG NRW) an die sich aus dem neuen EU-Recht ergebenden Anforderungen angepasst und umfassend erneuert. Das DSG NRW gilt seit dem 25. Mai 2018. Gleichzeitig trat das DSG NRW vom 9. Juni 2000 außer Kraft.

Inzwischen hat die Gesetzgeberin über das Schutzbedürfnis der Bürger*Innen hinausgehend auch erkannt, dass ein besonderes Informationsbedürfnis der Bürger*Innen besteht. Diesem Bedürfnis wurde in NRW durch das Informationsfreiheitsgesetz Rechnung getragen, das  seit dem 16.10.2014 gilt.

Da beide Schutzrechte letztlich Persönlichkeitsrechte sind, wurden die Beratungszuständigkeiten den jeweiligen Datenschutzbeauftragten zugeordnet.

Datenschutz ist das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es ist ein Grundrecht und wird aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.

Es geht nicht um den Schutz von Daten, sondern um den Schutz des Selbstbestimmungsrechtes der Menschen, deren Daten verarbeitet werden. Das Individuum soll Herr seiner Daten bleiben. Datenschutz ist der Schutz der Einzelnen natürlichen Person gegen unbegrenzte Datenverarbeitung, Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten.

Datenschutz ist im Grundsatz sehr einfach:

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist unzulässig, soweit nicht ein Gesetz sie erlaubt oder eine Einwilligung vorliegt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dabei liegt der „Teufel“ wie immer im Detail….

Persönlicher Kontakt

Herr Marc Clemens

Rechtsamt
Datenschutzbeauftragter
Telefon: 02102 550-3002
E-Mail: Datenschutz@ratingen.de
Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung