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Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.Dabei wird unterschieden zwischen einer
einfachen Melderegisterauskunft und einer
erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben. Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.
Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Neutrale Antwort:
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft
erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
Hinweis: Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.
Einfache Auskunft: 11 Euro
Erweiterte Auskunft: 15 Euro
Auskunft aus den archivierten Meldekarten (Meldezeiten vor 1978): 50 Euro
Befreiungen: Nein
Ermäßigungen: Nein
Bitte senden Sie uns einen Verrechnungsscheck oder einen Nachweis über die Einzahlung (auf das Kassenzeichen: 02.10.20.431160 bei der Sparkasse HRV, IBAN: DE95 3345 0000 0042 1000 73, BIC: WELADED1VEL), des von uns geforderten Betrages zu, wenn Sie die Anftrage schriftlich stellen.
Ihre Meldeanfrage wird anschließend sofort bearbeitet.
Das Auskunftsersuchen kann schriftlich (mit Ausweis-/Passkopie) oder persönlich im Bürgerbüro gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.
Ab dem 01. November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.