Feuerwerk

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Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (alle handelsüblichen Feuerwerke der Kategorie 2, sog. Silvesterfeuerwerk) ist nur an Silvester erlaubt.

 

Verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.

  

Ausnahmen von den Regelungen sind genehmigungspflichtig und müssen beantragt werden. Der Antrag sollte beim Ordnungsamt mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung eingehen, da gfls. weitere beteiligten Stellen/Behörden noch eingebunden werden müssen.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Kommunen darauf hingewiesen, dass Ausnahmegenehimgungen nach § 24  Absatz 1 der 1.SprengV restriktiv und nur bei besonderen Anlässen zu erteilen sind. Geburtstage stellen hierbei keinen besonderen Anlass dar.

 

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  1. Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Antragstellers
  2. Anlass des geplanten Feuerwerks
  3. Datum, Uhrzeit, Dauer des geplanten Feuerwerks
  4. Genaue Ortsbezeichnung des Abbrennplatzes (gfls. Plan beifügen)
  5. Verantwortliche Aufsichtperson für das Feuerwerk
  6. Einwilligung vom Grundstückseigentümer des Abbrennplatzes

 

Eine Abbrenngenehmigung wird u.a. mit folgenden Auflagen verbunden:

  • Die Sicherheitshinweise der verwendeten Feuerwerkskörper sind dabei zwingend zu beachten. Es dürfen nur die Feuerwerkskörper verwandt werden, die über die entsprechenden Prüfnachweise BAM verfügen.
  • Die verwendeten Feuerwerkskörper dürfen nur von volljährigen Personen abgebrannt werden.
  • Die maximale Effekthöhe der zur Verwendung kommenden Feuerwerkskörper darf 30 Meter nicht übersteigen. Die Genehmigung erfolgt als reines Bodenfeuerwerk. Dies bedeutet, das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen die zunächst in den Himmel aufgetrieben werden (z. B. Raketen) untersagt ist.

 

In den Sommermonaten Mai, Juni und Juli ist das Feuerwerk grundsätzlich bis 22.30 Uhr durchzuführen. In den anderen Monaten bis 22.00 Uhr, um den Schutz der Nachtruhe nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zu gewährleisten.

 

 

Verstöße gegen die Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Kosten

Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr ab 40,00 bis max. 300,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.

Rechtsgrundlagen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV); hier insbes. §§ 23 und 24

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.