Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (alle handelsüblichen Feuerwerke der Kategorie 2, sog. Silvesterfeuerwerk) ist nur an Silvester erlaubt.
Verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
Ausnahmen von den Regelungen sind genehmigungspflichtig und müssen beantragt werden. Der Antrag sollte beim Ordnungsamt mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung eingehen, da gfls. weitere beteiligten Stellen/Behörden noch eingebunden werden müssen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Kommunen darauf hingewiesen, dass Ausnahmegenehimgungen nach § 24 Absatz 1 der 1.SprengV restriktiv und nur bei besonderen Anlässen zu erteilen sind. Geburtstage stellen hierbei keinen besonderen Anlass dar.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
Eine Abbrenngenehmigung wird u.a. mit folgenden Auflagen verbunden:
In den Sommermonaten Mai, Juni und Juli ist das Feuerwerk grundsätzlich bis 22.30 Uhr durchzuführen. In den anderen Monaten bis 22.00 Uhr, um den Schutz der Nachtruhe nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zu gewährleisten.
Verstöße gegen die Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr ab 40,00 bis max. 300,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV); hier insbes. §§ 23 und 24