Rechtsvorschriften zur Hundehaltung
Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18.12.2002
Das Gesetz hat die Landeshundeverordnung vom 30.06.2000 zum 01.01.2003 abgelöst und regelt das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde. Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen zur Haltung von gefährlichen Hunden und Hunde bestimmter Rassen (sogenannte Listenhunde oder Anlagehunde) und von Hunden mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hingewiesen.
Den genauen Gesetzestext können Sie beim Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nachlesen.
Landes-Immissionsschutzgesetz
§ 12 Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Marktordnung der Stadt Ratingen vom 14.12.1993
§ 12 Vorschriften für Marktbesucher (auszugsweise)
Fahrräder oder Handwagen und sonstige sperrige Gegenstände, die den Verkehr der Marktbesucher stören, sowie Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, dürfen von Marktbesuchern nicht mitgeführt werden.
Landesforstgesetz vom 24.04.1980 (GV NW S. 546/SGV NW 790)
§ 2 Betreten des Waldes (auszugsweise)
Im Wald dürfen Hunde außerhalb der Wege nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten und für Polizeihunde.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Ratingen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ratingen (ÖSuOVR)
§ 7 Abs 1 Verunreinigung durch Tiere
Wer auf Straßen und in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese Tiere Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und Straßen - ausgenommen der Rinnsteine - sowie Anlagen nicht verschmutzen. Verunreinigungen sind durch den Halter des Tieres oder die für das Tier sonst verantwortlichen Personen unverzüglich zu beseitigen.