Gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW sind (alle) Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
Über die Bestimmungen des LHundG NRW hinaus, müssen sich Hundehalter mit den besonderen Bedingungen in den Kommunen vertraut machen, denn das LHundG NRW ermächtigt die örtlichen Ordnungsbehörden ergänzende Regelungen mit Bezug auf Hunde zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat auch die Stadt Ratingen Gebrauch gemacht und bezüglich der Haltung von Hunden in § 7 der Ratinger Stadtordnung (RStO) hier klicken, zusätzliche Regelungen getroffen.
Daher sind gemäß § 7 der Ratinger Stadtordnung (RStO) hier klicken, (alle) Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen (siehe § 1 RStO) an der Leine zu führen. Verstöße gegen den RStO können mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Ausgenommen von der Anleinpflicht sind besonders gekennzeichnete Hundeauslaufbereiche und Hundewiesen. In Ratingen gibt es im Erholungspark Volkardey ein großes Hundeauslaufgebiet mit einer Größe von ca. 15.000 m² zuzüglich eines Hundestrandes. Außerdem gibt es aktuell vier weitere Auslaufflächen - drei in den Grünzügen von Ratingen-West sowie eine in Ratingen-Süd. Diese befinden sich am Schwanensee (Oppelner Straße), An der Lilie, im Bereich der Gothaer Straße und auf der Heinrich-Hertz-Straße.
Eine weitere Möglichkeit seinen Hund in Ratingen ohne Leine laufen zu lassen sieht das Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) vor. Demnach dürfen Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen (§ 2 Abs. 3 S. 2 LFoG NRW).