Genehmigungspflichtig sind öfftl. Veranstaltungen auch auf Privatgrundstücken, in Zelten und sonstige, die sich auf die Umgebung auswirken. (z.B. Verkehrssicherheit, Lärmbelästigung, etc.)
Je nach Art und Ort der Veranstaltungen benötigen Sie unterschiedliche Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden. Außerdem müssen Sie sich Gedanken machen, Ihre Veranstaltung für alle sicher zu gestalten. Die Verwaltung übernimmt für Sie die Prüfung, welche Genehmigungen Sie brauchen, welche Sicherheitsauflagen Sie benötigen und was sonst noch erforderlich ist. Bitte füllen Sie deshalb das als Anlage beigefügte Anmeldeformular sorgfältig aus und leiten uns dieses unterzeichnet zu.
Damit Sie rechtzeitig Ihre Genehmigungen von uns erhalten, ist es erforderlich, dass Sie die nachstehenden Antragsfristen beachten:
Wichtiger Hinweis: Veranstaltungen in der Innenstadt (Marktplatz, Fußgängerzone) benötigen immer eine besondere Betrachtung im Hinblick auf die Sicherheit. Verkaufsstände, etc. dürfen nur außerhalb der Feuerwehrbewegongszonen aufgestellt werden. Siehe Plan. Stadtmobiliar (z.B. Sitzbänke) werden (außer auf dem Markplatz) nicht abgebaut.
Bitte bedenken Sie, dass aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge Ihr Wunschtermin nicht zwangsläufig berücksichtigt werden kann. Um Ihnen entgegen kommen zu können, wird empfohlen Ihre Terminplanung mindestens neun bis zwölf Monate vor Veranstaltungen mitzuteilen.
Straßenfeste
Für die Veranstaltung von Straßenfesten sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten.
Des Weiteren ist ein Lageplan mit gewünschten Sperren einzureichen. Hierzu informieren Sie sich bitte beim Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung.
Privater Trödelmarkt
Ein privat veranstalteter Trödelmarkt bedarf dann keiner Genehmigung, wenn
Generell ist zu unterscheiden zwischen
Für jeden Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsvorschriften.
Ein "privater Markt" liegt vor, wenn Gewerbetreibende Waren und Leistungen anbieten, ohne dass eine Festsetzung durch die zuständige Behörde erfolgt ist. Für private Märkte gelten die Marktprivilegien nicht. Sie unterliegen den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften. So besteht eine Anzeigenpflicht des stehenden Gewerbes bzw. eine Reisegewerbekartenpflicht und auch die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sind einzuhalten. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei. Aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen können sie jedoch unterbunden oder beschränkt werden, wenn gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen wird.
Eine "private Veranstaltung" liegt vor, wenn nichtgewerbliche Anbieter (z. B. Hobbysammler, private Haushaltsauflösungen) ihre Produkte ausstellen, um sie an Interessenten zu verkaufen. Diese private Veranstaltung unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Ladenöffnungsgesetzes. Hier gelten nur die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften.
Sowohl für den privaten Markt als auch für die private Veranstaltung gelten jedoch die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. So darf beispielsweise ein nicht- gewerblicher Flohmarkt nicht an Sonn - und Feiertagen durchgeführt werden.
Ein festgesetzter Markt ist eine privilegierte Veranstaltung. Dies bedeutet, dass hier Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Ein festgesetzter Markt bedarf jedoch einer speziellen Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Festgesetzt werden können Messen, Ausstellungen und Märkte (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt).
Gestattungen
Aus besonderem Anlass kann gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Ausschank alkoholischer Getränke) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Besondere Anlässe sind z.B. Volksfeste, Straßen-, Vereins-, Nachbarschafts-, Stadtteilfeste, Werbe-veranstaltungen oder Märkte.
Ein solcher Antrag ist formlos mit folgenden Informationen per E-Mail an Amt32@ratingen.de zustellen:
Gebühr: 54,00 Euro
Beschallungen
Ein Antrag auf Beschallungserlaubnis ist immer dann zu stellen, wenn Geräte die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), außerhalb von geschlossenen Räumen, bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, genutzt werden.