Veranstaltungen im Freien (Genehmigung und Antrag)

Veranstaltungen, Veranstaltung, Beschallung, Gestattung, Straßenfest, Trödelmarkt
Feuerwehrbewegungszone

Genehmigungspflichtig sind öfftl. Veranstaltungen auch auf Privatgrundstücken, in Zelten und sonstige, die sich auf die Umgebung auswirken. (z.B. Verkehrssicherheit, Lärmbelästigung, etc.)

Je nach Art und Ort der Veranstaltungen benötigen Sie unterschiedliche Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden. Außerdem müssen Sie sich Gedanken machen, Ihre Veranstaltung für alle sicher zu gestalten. Die Verwaltung übernimmt für Sie die Prüfung, welche Genehmigungen Sie brauchen, welche Sicherheitsauflagen Sie benötigen und was sonst noch erforderlich ist. Bitte füllen Sie deshalb das als Anlage beigefügte Anmeldeformular sorgfältig aus und leiten uns dieses unterzeichnet zu.

Damit Sie rechtzeitig Ihre Genehmigungen von uns erhalten, ist es erforderlich, dass Sie die nachstehenden Antragsfristen beachten:

  • bei erstmaligen neuen Großveranstaltungen spätestens sechs Monate,
  • sonst bei Großveranstaltungen spätestens vier Monate oder
  • bei alle anderen Veranstaltungen spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn.

Wichtiger Hinweis: Veranstaltungen in der Innenstadt (Marktplatz, Fußgängerzone) benötigen immer eine besondere Betrachtung im Hinblick auf die Sicherheit. Verkaufsstände, etc. dürfen nur außerhalb der Feuerwehrbewegongszonen aufgestellt werden. Siehe Plan. Stadtmobiliar (z.B. Sitzbänke) werden (außer auf dem Markplatz) nicht abgebaut.

Bitte bedenken Sie, dass aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge Ihr Wunschtermin nicht zwangsläufig berücksichtigt werden kann. Um Ihnen entgegen kommen zu können, wird empfohlen Ihre Terminplanung mindestens neun bis zwölf Monate vor Veranstaltungen mitzuteilen.

Straßenfeste

Für die Veranstaltung von Straßenfesten sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten.

  • Eine Anmeldung muss mindestens 8 Wochen vorher erfolgen
  • Eine Genehmigung wird nur bis 22 Uhr erstellt (Nachtruhe)
  • Weitere Auflagen können aus der Genehmigung resultieren
  • Es ist eine Gebühr von 12,00 Euro zu entrichten

Des Weiteren ist ein Lageplan mit gewünschten Sperren einzureichen. Hierzu informieren Sie sich bitte beim Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung.

Privater Trödelmarkt

Ein privat veranstalteter Trödelmarkt bedarf dann keiner Genehmigung, wenn

  • Dieser nicht an einem Sonntag/Feiertag stattfindet
  • Kein Gewerbetreibender der Veranstalter ist
  • Der Trödelmarkt ausschließlich auf Privatgrundstück stattfindet
  • ein solcher Trödelmarkt nicht öfter als drei mal im Jahr veranstaltet wird

Generell ist zu unterscheiden zwischen

  • einem privaten Markt mit gewerblichen Anbieter
  • einer private Veranstaltung mit nichtgewerblichen Anbietern und
  • einen so genannten festgesetzten Markt mit gewerblichen Anbietern.

Für jeden Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsvorschriften.
Ein "privater Markt" liegt vor, wenn Gewerbetreibende Waren und Leistungen anbieten, ohne dass eine Festsetzung durch die zuständige Behörde erfolgt ist. Für private Märkte gelten die Marktprivilegien nicht. Sie unterliegen den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften. So besteht eine Anzeigenpflicht des stehenden Gewerbes bzw. eine Reisegewerbekartenpflicht und auch die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sind einzuhalten. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei. Aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen können sie jedoch unterbunden oder beschränkt werden, wenn gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen wird.

Eine "private Veranstaltung" liegt vor, wenn nichtgewerbliche Anbieter (z. B. Hobbysammler, private Haushaltsauflösungen) ihre Produkte ausstellen, um sie an Interessenten zu verkaufen. Diese private Veranstaltung unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Ladenöffnungsgesetzes. Hier gelten nur die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften.

Sowohl für den privaten Markt als auch für die private Veranstaltung gelten jedoch die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. So darf beispielsweise ein nicht- gewerblicher Flohmarkt nicht an Sonn - und Feiertagen durchgeführt werden.
Ein festgesetzter Markt ist eine privilegierte Veranstaltung. Dies bedeutet, dass hier Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Ein festgesetzter Markt bedarf jedoch einer speziellen Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Festgesetzt werden können Messen, Ausstellungen und Märkte (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt).

Gestattungen

Aus besonderem Anlass kann gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Ausschank alkoholischer Getränke) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Besondere Anlässe sind z.B. Volksfeste, Straßen-, Vereins-, Nachbarschafts-, Stadtteilfeste, Werbe-veranstaltungen oder Märkte.

Ein solcher Antrag ist formlos mit folgenden Informationen per E-Mail an Amt32@ratingen.de zustellen:

  • Name der Veranstaltung
  • Datum inkl. Zeitrahmen des Ausschankes
  • Ort des Ausschankes
  • Name und Anschrift des Verantwortlichen
  • Selbsterklärung: Ich versichere, dass ich als Antragsteller mich nicht einem Insolvenzverfahren befindet.

Gebühr: 54,00 Euro

Beschallungen

Ein Antrag auf Beschallungserlaubnis ist immer dann zu stellen, wenn Geräte die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), außerhalb von geschlossenen Räumen, bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, genutzt werden.

  • Unter den Begriff der "Geräte" fallen auch Lautsprecher/Megaphone
  • Beschallungserlaubnisse sind gebührenpflichtig (25,00 Euro) und werden nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des Veranstalters, d. h. mind. 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erteilt.
  • Erlaubt werden nur öffentliche Veranstaltungen im Freien, wozu auch Veranstaltungen im Zelt zählen, da durch Zeltwände im Regelfall keine ausreichenden Schallminderungen zu erwarten sind.
  • Für "private Veranstaltungen", z. B. Geburtstage, Polterabende und Hochzeiten, werden keine Beschallungserlaubnisse erteilt, d. h. es gilt die Einhaltung der Nachtruhe (in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).
  • Die Ausnahmeerlaubnis wird nicht für die nach dem Feiertagsgesetz NRW geschützten Zeiten, insbesondere an Sonntagen für die Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Feiertagsgesetz NRW (06:00 Uhr bis 11:00 Uhr) erteilt.

Notwendige Unterlagen

  1. Haftpflichtversicherungsnachweis
  2. Veranstaltererklärung (beim Antrag)
  3. Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  4. Maßstabgerechter Lageplan
  5. Produktangebot
  6. Einzeichnung von Ständen mit Gasbetrieb
  7. Einplanung von Fläche für Müllcontainern
  8. Angabe über die Stände mit Alkoholausschank


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

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