Sollte ein Verstorbener bzw. eine Verstorbene keine Angehörigen haben oder die gesetzlich verpflichteten Angehörigen die Bestattung nicht oder nicht innerhalb von 10 Kalendertagen veranlassen können, hat die örtliche Ordnungsbehörde zunächst die Einäscherung zu veranlassen, um den bestehenden Bestattungsnotstand abzuwenden.
Jedoch werden die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht von ihrer Bestattungspflicht befreit, sondern werden lediglich gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig. Zusammen mit den entstehenden Kosten der Bestattung wird eine Verwaltungsgebühr von bis zu 300€ per Leistungsbescheid zurückgefordert.
Die Bestattungspflicht der Angehörigen ergibt sich aus dem § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG).
Gemäß § 8 BestG sind:
bestattungspflichtige Angehörige.
Die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht entbindet nicht von der Pflicht zur Bestattung.
Jegliche Nachlassangelenheiten sind mit dem zuständigem Nachlassgericht (Amtsgericht Ratingen) zu klären.
Hinweis:
Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Beantragung der Übernahme dieser Kosten gemäß § 74 des Sozialgesetzbuches XII durch das Sozialamt des Kreismettmann. Weitere Informationen hier.