Sonn- und Feiertagsschutz

Sonntag, Feiertag, Feiertagsgesetz, Stille Feiertage, Karwoche, Gründonnerstag, Karfreitag, Totensonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Hauptgottesdienstzeit

Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Sonn –und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) besonders geschützt.

Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind (§ 3 Feiertagsgesetz NW). Als generell erlaubt gilt z.B. der Betrieb von Tankstellen und Gaststätten.

Während der Hauptgottesdienstzeiten zwischen 6 und 11 Uhr sind außerdem grundsätzlich alle öffentlichen Veranstaltungen, die einen unterhaltenden, sportlichen oder gewerblichen Charakter haben, verboten (§ 5 Feiertagsgesetz NW)

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.

 

Besondere Regelungen gelten für die sogenannten Stillen Feiertage sowie in der Karwoche (§§ 6 und 7 Feiertagsgesetz NW).

So sind an Allerheiligen und am Totensonntag alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr verboten. Gleiches gilt für den Volkstrauertag in der Zeit von 5 bis 13 Uhr.

Das Verbot umfasst alle öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen wie Basare, Ausstellungen und Märkte, musikalische Darbietungen, Tanz- und Sportveranstaltungen sowie den Betrieb von Spielhallen.

 

Ferner ist während der Karwoche von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr jeder öffentliche Tanz verboten. Dies betrifft insbesondere den Betrieb von Diskotheken sowie alle Tanzveranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen. Darüber hinaus sind von Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr der Betrieb von Spielhallen sowie alle öffentlichen und nichtöffentlichen der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen verboten. Hierunter fallen auch Märkte und gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Volksfeste, sowie musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art.

 

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.

 

Ausnahmen von den Verboten sind im Einzelfall aus besonderem Anlass möglich (§ 10 Abs. 2 Feiertagsgesetz NW).

Entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des Veranstaltungsverbots an den Stillen Feiertagen sowie in der Karwoche können bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die die in den §§ 3 und 5 Feiertagsgesetz NW geregelten Verbote betreffen, ist die Ordnungsbehörde des Kreises Mettmann zuständig.

 

Sofern es beabsichtigt ist, an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, gelten die besonderen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Bei einem Betriebssitz in Ratingen ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach diesem Gesetz das Amt für Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.

 

 

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

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Dienstag:
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Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.