Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gemäß §33c Abs. 3 GewO eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellortes (Geeignetheitsbestätigung).
Die Aufstellung von Spielgeräte, darf nur an den Orten erfolgen, welche den Voraussetzungen der §§1 - 3 SpielV entsprechen
Gemäß §1 Abs. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Gemäß §2 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), nur aufgestellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher,
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.
Zudem müssen folgende Vorschriften gemäß §3 SpielV erfüllt sein.
- Höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte in
- Schankwirtschaften
- Speisewirtschaften
- Beherbergungsbetrieben
- Wettannahmestellen nach §2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
- Höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät je 12 qm Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
- Es sind vom Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) bei allen aufgestellten Geräten eine ständige Aufsicht und technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, sodass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus muss der Antragsteller
- im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der GewO sein und
- ein für diese Tätigkeit angemeldetes Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) haben.