Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Aufstellererlaubnis, Geeignetheitsbestätigung, Spielgeräte, Geldspielgeräte; Spielhalle; Automaten;

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellort (z.B. Schank- und/oder Speisewirtschaft, Spielhalle) für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.

 

Der Antragsteller muss im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein und außerdem für diese Tätigkeit ein Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) angemeldet haben.

Kosten

Gaststätten: 100,00 EUR

Spielhallen:  Grundbetrag 300,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR pro Gerät

Notwendige Unterlagen

Allgemeine Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 GewO

Gewerbeanmeldung, wenn sich der Wohnsitz außerhalb von Ratingen befindet

Rechtsgrundlagen

§ 33c Abs. 3 GewO

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.