Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellort (z.B. Schank- und/oder Speisewirtschaft, Spielhalle) für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.
Der Antragsteller muss im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein und außerdem für diese Tätigkeit ein Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) angemeldet haben.
Gaststätten: 100,00 EUR
Spielhallen: Grundbetrag 300,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR pro Gerät
Allgemeine Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 GewO
Gewerbeanmeldung, wenn sich der Wohnsitz außerhalb von Ratingen befindet
§ 33c Abs. 3 GewO