Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Geldspielautomaten, Spielautomaten, Automaten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Der Aufsteller der Automaten muss sich gem. § 33c Abs. 3 GewO vor dem Aufstellen der Geräte die Geeignetheit des Aufstellortes durch die Ordnungsbehörde der Gemeinde, in der er die Geräte aufstellt, bescheinigen lassen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbescheinigung.

Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.

Der/Die Antragsteller/in muss, zur Ausstellung der Aufstellererlaubnis, den Bestimmungen des §33c Abs. 2 GewO gerecht werden.

Gemäß §33c Abs. 2 Nr.1 GewO muss der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzt wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen

    1. eines Verbrechens,
    2. Diebstahls,
    3. Unterschlagung,
    4. Erpressung,
    5. Hehlerei,
    6. Geldwäsche,
    7. Betruges,
    8. Untreue,
    9. unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels,
    10. Beteiligungam unerlaubten Glückspiel oder
    11. eines Vegehens nach §27 des Jugendschutzgesetzes

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß §33c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO muss der/die Antragsteller/in nachweisen, dass

    1. er/sie von einer Industrie- und Handelskammer, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist und
    2. er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Kosten

1250,00 EUR bis 1800,00 EUR

Notwendige Unterlagen

1.    Personalausweis bzw. Reisepass

2.    Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O

zu beantragen im Bürgerbüro, Rathaus, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

(Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

3.    Auszug aus dem Gewerbezentralregister

zu beantragen im Bürgerbüro, Rathaus, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

(Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

4.    Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

wird nach telefonischer Anforderung beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstr. 2-4, 40210 Düsseldorf, gebührenfrei zugesandt

(Bitte möglichst die Steuernummer angeben), Tel. 0211/3804-0

5.    Auszug aus der Schuldnerkartei

Über das Vollstreckungsportal der Länder gem. § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts. Dieser Auszug ist nur übers Internet erhältlich; sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht.

6.    Unbedenklichkeitsbescheinigung des hiesigen Amtes für Finanzwirtschaft

Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

Wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt

(Gebührenpflichtig)

7.   Unterrichtungsnachweis über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)

ist verbunden mit dem Besuch einer Veranstaltung bei der Niederrheinischen IHK, Mercator-Straße 22-24, 47051 Duisburg, Tel. 0203/28210. (Bitte vorher Termin vereinbaren)

8.    Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution,

in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

9.    Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag

(nur bei juristischen Personen, z.B. GmbH, UG, AG etc.)

 

Rechtsgrundlagen

§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)


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