Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Geldspielautomaten, Spielautomaten, Automaten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und/oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielcasinos oder Spielhallen aufgestellt werden. Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, die für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erforderlich ist, sind vom Antragsteller verschiedene Unterlagen vorzulegen, s. notwendige Unterlagen.

Der Aufsteller der Automaten muss sich gem. § 33c Abs. 3 GewO vor dem Aufstellen der Geräte die Geeignetheit des Aufstellortes durch die Ordnungsbehörde der Gemeinde, in der er die Geräte aufstellt, bescheinigen lassen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbescheinigung.

Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Die Erlaubnis wird bei Vollständigkeit der Unterlagen kurzfristig ausgestellt.

Kosten

1250,00 EUR bis 1800,00 EUR

Notwendige Unterlagen

1.    Personalausweis bzw. Reisepass

 

2.    Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O

zu beantragen im Bürgerbüro, Medienzentrum, Peter-Brüning-Platz 3

(Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

 

3.    Auszug aus dem Gewerbezentralregister

zu beantragen im Bürgerbüro, Medienzentrum, Peter-Brüning-Platz 3

(Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

 

4.    Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

wird nach telefonischer Anforderung beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstr. 2-4, 40210 Düsseldorf, gebührenfrei zugesandt

(Bitte möglichst die Steuernummer angeben), Tel. 0211/3804-0

 

5.    Auszug aus der Schuldnerkartei

Über das Vollstreckungsportal der Länder gem. § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts. Dieser Auszug ist nur über Internet erhältlich; sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht.

 

6.    Unbedenklichkeitsbescheinigung des hiesigen Amtes für Finanzwirtschaft

Sohlstättenstraße 33, 40880 Ratingen

Wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt

(Gebührenpflichtig)

 

7.   Unterrichtungsnachweis über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)

ist verbunden mit dem Besuch einer Veranstaltung bei der Niederrheinischen IHK, Mercator-Straße 22-24, 47051 Duisburg, Tel. 0203/28210. (Bitte vorher Termin vereinbaren)

 

8.    Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution,

in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

 

9.    Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag

(nur bei juristischen Personen, z.B. GmbH, UG, AG etc.)

Rechtsgrundlagen

§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.