Titel IV der Gewerbeordnung (Festsetzung)

Festsetzung
Antrag auf Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO)

Festsetzungsarten
:

- Volksfest (§ 60b GewO)
- Messe (§ 64 GewO)
- Ausstellung (§65 GewO)
- Spezialmarkt (§ 68(1) GewO
- Jahrmarkt

Notwendige Angaben:

Der Antrag auf Festsetzung kann formlos schriftlich oder persönlich gestellt werden. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
- Person des Amtragstellers
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Voraussichtliche Besucherzahl
- Öffnungszeiten
- Maßstabgerechter Plan über die Örtlichkeiten
- Parkplatzkonzeption


Kosten

Die anfallende Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Art und Dauer der Veranstaltung. Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € bis 4.500,00 €.

Notwendige Unterlagen

- Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Mietvertrag/Sondernutzungerlaubnis
- Vorläufiges Aufstellerverzeichnis mit Angabe der Personalien und Angaben des Warenangebots (mind. 12 Aufsteller)
- Gewerbeanmeldung des Veranstalters

Es ist zu beachten, dass die beantragte Festsetzung erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. auch andere Genehmigungen oder Stellungnahmen anderer Behörden) erteilt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 - BGBl. I S. 202 - in der zur Zeit gültigen Fassung)

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.