Reisegewerbe

Gewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben,

  1. Waren verkauft bzw. ankauft oder Dienstleistungen anbietet oder
  2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Reisegewerbekarte

Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

  1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
  2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
  3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  4. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
  5. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder als Versicherungsberater über Versicherungen berät (das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen);
  6. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
  7. Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät (das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen);
  8. Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
  9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

An Sonn- und Feiertagen sind, mit Außnahme der gastgewerblichen Tätigkeiten und Tätigkeiten des Schaustellergewerbes, alle Reisegewerbetätigkeiten verboten.

Weiter verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe sind im §56 Abs. 1 Gewerbeordnung benannt.

 
Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. drei bis vier Wochen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Abgabe der Unterlagen.

 

Kosten

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beträgt:

unbefristet= 400,-- Euro

befristet auf zwei Jahre= 100,-- EURO

(Aufhebung der Befristung= 350,-- EURO)


Imbissbetriebe und Schausteller:

unbefristet= 500,-- Euro

befristet auf zwei Jahre= 300,-- EURO

(Aufhebung der Befristung= 200,-- EURO)

Notwendige Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung einer Reisegewerbekarte:

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0

    zu beantragen im Bürgerbüro, Rathaus, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

    (Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    zu beantragen im Bürgerbüro, Rathaus, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

    (Gebührenpflichtig und i.d.R. 3 Monate ab Ausstellung gültig)

  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

    wird nach telefonischer Anforderung beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstr. 2-4,

    40210 Düsseldorf, gebührenfrei zugesandt

    (Bitte möglichst die Steuernummer angeben), Tel. 0211/3804-0

  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom hiesigen Amtes für Finanzwirtschaft

    Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen

    Wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt

    (Gebührenpflichtig)

  6. Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder
    gem. § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts. Dieser Auszug ist nur über das Internet (www.vollstreckungsportal.de) erhältlich.
  7. ein Lichtbild

 

Beim Vertrieb von Imbisswaren werden zusätzlich benötigt: 

  1. eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
    zu erhalten beim Kreisgesundheitsamt, Philippstr. 21, 40878 Ratingen
    Tel. 02102/ 929170, Gebühr 25,00 EUR
    (montags und mittwochs Vormittag nach telefonischer Vereinbarung)
  2. ein "Unterrichtungsnachweis über den Umgang mit Lebensmitteln"
    ist verbunden mit dem Besuch einer halbtätigen Veranstaltung (1x monatlich) bei der IHK Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Tel. 0211/3557253, Gebühr 50,00 EUR
    (Bitte vorher Termin vereinbaren!)
  3. die Verkaufsstelle / der Imbisswagen muss außerdem von der zuständigen Lebensmittelüberwachung des Kreises Mettmann abgenommen werden
    Tel. 02104/ 99-1869


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.