Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

Gestattung:

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Hierunter fallen u.a. Sommerfeste, Straßenfeste, Pfarrfeste, Sportveranstaltungen, Neueröffnungen, Brauchtumsveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Die Gestattung ist grundsätzlich erlaubnis- und gebührenpflichtig.

Bei der Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrs-/Straßenraumes benötigen Sie neben der Gestattung eine Sondernutzungserlaubnis.

Antrag:
Der Antrag auf Gestattung kann formlos schriftlich gestellt werden. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
  •  Person des Antragstellers
  •  Anlass der Veranstaltung
  •  Ort der Veranstaltung
  •  Datum der Veranstaltung (von/bis)
  •  Uhrzeiten (von/bis)
  •  Anzahl der Stände, an denen der Ausschank erfolgen soll
  •  Art der Getränke und Speisen
  •  Mietvertrag/Sondernutzungserlaubnis

Kosten

Die anfallenden Verwaltungsgebühren richten sich nach Art und Dauer der Veranstaltung sowie nach der Anzahl der Stände, an denen ein Ausschank erfolgt. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 € bis 800,00 €.

Rechtsgrundlagen

§12 Gaststättengesetz

Persönlicher Kontakt

Zuständiges Amt

 

Zuständige Abteilung

 

Standort

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8.30 bis 12 Uhr

Dienstag:
14 bis 16 Uhr

Donnerstag:
14 bis 18 Uhr

Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.