Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Ratingen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, die im Jahresverlauf mit einer regelmäßigen wiederkehrenden Häufigkeit abgehalten werden;
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.

Die Veranstaltungen müssen durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt bzw. angemeldet werden. Weitere Einzelheiten der Besteuerung können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen entnommen werden.

 

Persönlicher Kontakt

Frau Wagner

Vergnügungssteuer Buchst.: A - Z
Zuständiges Amt