Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Ratingen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, die im Jahresverlauf mit einer regelmäßigen wiederkehrenden Häufigkeit abgehalten werden;
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.
Die Veranstaltungen müssen durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt bzw. angemeldet werden. Weitere Einzelheiten der Besteuerung können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen entnommen werden.