Steuern, Grundbesitzabgaben

 
Aktuell: 
Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen
für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

 

Nachfolgend werden einige Informationen zu den einzelnen Grundbesitzabgaben gegeben:

Die Grundsteuer wird nach den in den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes festgesetzten Messbeträgen und unter Anwendung der gemeindlichen Hebesätze berechnet. Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind nicht bei der Stadt Ratingen, sondern beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstraße 2-4, 40210 Düsseldorf geltend zu machen.

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bisherige Eigentümer nach den rechtlichen Bestimmungen solange Schuldner der Grundsteuer bis das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer steuerlich zurechnet. Die Zurechnung erfolgt dort jeweils zu Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Kalenderjahres. Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer für die Grundsteuer zahlungspflichtig! Abweichend davon ist die Stadt Ratingen entgegenkommend bemüht, die Umschreibung ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich bisheriger und neuer Eigentümer privatrechtlich darüber einig sind, dass sämtliche Abgaben vom neuen Eigentümer zu entrichten sind. Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gegenüber der Stadt Ratingen. Diese Erklärung kann beim Amt für Finanzwirtschaft als Formular angefordert werden. Hilfreich ist ferner eine Kopie des Teils des Kaufvertrages, aus dem hervorgeht, um welches Objekt es sich handelt, wer an wen verkauft hat und wann der wirtschaftliche Übergang stattfand.

Die Schmutzwassergebührenwerden im Auftrag der Stadt Ratingen durch die Stadtwerke Ratingen GmbH abgerechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen auf die Gebühren für das laufende Kalenderjahr ergibt sich aus dem Jahresverbrauch des zuletzt abgerechneten Zeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen und Betriebe. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Nachweislich den öffentlichen Entwässerungsanlagen nicht zugeführte Wassermengen werden abgezogen. Der Nachweis erfolgt durch Messvorrichtungen, die auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten sind. Hierfür kommt im Regelfall nur ein geeichter oder beglaubigter und fest installierter Zwischenzähler in Betracht. Die Anerkennung des Zwischenzählers erfolgt auf Antrag durch die Stadtwerke Ratingen GmbH.

Ausgangsbasis bei der Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist die reduzierte angeschlossene Grundfläche in Quadratmeter. Diese ergibt sich aus der angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, vermindert mit bestimmten Abflussbeiwerten entsprechend der Befestigungsart. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche mitzuteilen. Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. 

Die Kleineinleiterabgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an ein Kanalsystem angeschlossen sind, sondern allenfalls eine eigene Abwasserbehandlungsanlage besitzen und im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten. Die Stadt Ratingen hat anstelle dieser Einleiter eine Abwasserabgabe an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Abwasserabgabe wird in Form der Kleineinleiterabgabe auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke umgelegt, auf denen das Abwasser anfällt. Eine Abgabenbefreiung kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Einwohner erfolgen, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenbehandlung aufgebracht wird oder deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Anzahl der Bewohner des Grundstücks berechnet, die am 1. Januar des Veranlagungszeitraumes dort mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren.

 

Für die Straßenreinigungsgebühren ergibt sich der Gebührenmaßstab aus der Frontlänge, der Straßenart und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen. Als Frontlänge gilt die Grundstücksseite entlang der Straße(n), durch die das Grundstück erschlossen ist. Als erschlossen gilt ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Bei den Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen, für die keine Straßenreinigungsgebühr erhoben wird, ist dem Grundstückseigentümer neben der grundsätzlichen Reinigungspflicht des Bürgersteiges auch die Straßenreinigung bis Fahrbahnmitte entsprechend den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Ratingen übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst. Da dies nicht allen Eigentümern bekannt ist, wird vorsorglich und nicht zuletzt zur Vermeidung möglicher Haftungsansprüche von Dritten auf die Wahrnehmung der Straßenreinigungspflicht hingewiesen.

 

Die Bemessungsgrundlage bei den Abfallbeseitigungsgebühren ist das wöchentliche Gesamtvolumen für Restmüll sowie Bioabfall. Das wöchentliche Gesamtvolumen wird auf der Grundlage der für das Grundstück zugeteilten Restmüllbehälter sowie Bioabfallbehälter und auf der Grundlage des Entsorgungsrhythmus errechnet (z.B. bei einem 120 l Behälter mit 14-täglicher Leerung ist die Berechnungsgrundlage 60 l). Anträge auf Änderung des Behältervolumens werden beim Baubetriebshof bearbeitet. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Genehmigung von dort ab Beginn des auf den Antragseingang folgenden Monats. Der Abgabenbescheid wird dann durch das Amt für Finanzwirtschaft rückwirkend geändert.

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