Allgemeine Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbsteuergesetz und die Abgabenordnung.
Dabei wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und der Gemeinde in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) mitgeteilt. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuerklärung. Der Gewerbesteuermessbescheid wird gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.
An diese Feststellung ist die Gemeinde gebunden. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich dann durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Ratingen festgelegt wird.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch einen Gewerbsteuerbescheid.
Zerlegung
Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden aufzuteilen. Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinde verbindlich.
Vorauszahlungen
Grundsätzlich sind für die voraussichtliche Gewerbsteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt dabei jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen bei der Stadt Ratingen gestellt werden. Gleichwohl kann auch das Finanzamt auf Antrag einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem voraussichtlichen Ergebnis entspricht.
Da sich eine geänderte Ertraglage des Gewerbebetriebes auch zumeist auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auswirkt, ist es daher sinnvoll mit der Anpassung dieser Vorauszahlungen auch einen Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke zu beantragen. Da die Gemeinde an die Feststellung des Finanzamtes gebunden ist, ist damit ein zusätzlicher Antrag bei der Gemeinde nicht erforderlich.
Rechtsbehelfe
Gegen den Grundlagen- und den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt Ratingen kann Widerspruch erhoben werden.
Aussetzung der Vollziehung
Die Rechtsbehelfe ändern nichts an der Zahlungsverpflichtung. Die festgesetzten Forderungen müssen zu den Fälligkeitsterminen bezahlt werden.
Die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Gewerbesteuerfestsetzung bestehen.
Die Gemeinde ist dabei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes im Grundlagenbescheid gebunden. Daher ist es erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Eine Durchschrift oder Kopie dieses Antrages sollte in jedem Fall dem Amt für Finanzwirtschaft zugeschickt werden.
Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Messbescheides aussetzt, muss die Stadt Ratingen auch die Gewerbesteuerbescheide von der Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll in der Regel von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Über die Stellung einer Sicherheitsleistung entscheidet die Stadt Ratingen selbständig.
Soweit der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt, fallen für die ausgesetzten Gewerbesteuerforderungen Zinsen an
Zahlungserleichterungen
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlungen in Raten in Betracht kommen (Stundung).
Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die für verschiedene gewerberechtliche Erlaubnisse (z.B. Gaststätten-oder Taxikonzession) in aller Regel benötigte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes stellt das Amt für Finanzwirtschaft aus.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn keine offenen Forderungen aus Gewerbesteuern und Grundbesitzabgaben gegen den Antragsteller bestehen.
Die Antragstellung sollte schriftlich oder per E-Mail (Mail an: steuer@ratingen.de) erfolgen. Bei schriftlichem oder durch E-Mail gestellten Antrag sollte bereits dem Antrag eine Kopie des Ausweisdokumentes/Vollmacht beigefügt werden.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet 12,50 €. Der Betrag muss bei Antragstellung auf das Konto der Stadt Ratingen DE95 3345 0000 0042 100 073 bei der Stadtsparkasse Ratingen eingezahlt oder überwiesen werden.
Bei Einzahlung/Überweisung sind im Verwendungszweck unbedingt folgende Angaben erforderlich:
01.80.10.431150, KK4219UB für Name (bitte eigenen Namen einsetzen)
Die Ausstellung der Bescheinigung und der Versand per Post erfolgt unmittelbar nach dem bestätigten Geldeingang, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nach vorheriger Terminabsprache auch persönlich oder durch einen Beauftragten im Rathaus beantragt eingereicht werden. Benötigt werden Personalausweis, Pass oder amtlicher Identitätsnachweis und ggf. schriftliche Vollmacht. Soll die Bescheinigung von einer anderen Person abgeholt werden, wird eine schriftliche Vollmacht benötigt. Die abholende Person muss ihren Personalausweis oder Pass ebenfalls mitbringen.