Allgemeine Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer

Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbsteuergesetz und die Abgabenordnung.

Dabei wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und der Gemeinde in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) mitgeteilt. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuerklärung. Der Gewerbesteuermessbescheid wird gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

An diese Feststellung ist die Gemeinde gebunden. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich dann durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Ratingen festgelegt wird.

Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch einen Gewerbsteuerbescheid.

Zerlegung

Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden aufzuteilen. Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinde verbindlich.

Vorauszahlungen

Grundsätzlich sind für die voraussichtliche Gewerbsteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt dabei jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen bei der Stadt Ratingen gestellt werden. Gleichwohl kann auch das Finanzamt auf Antrag einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem voraussichtlichen Ergebnis entspricht.

Da sich eine geänderte Ertraglage des Gewerbebetriebes auch zumeist auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auswirkt, ist es daher sinnvoll mit der Anpassung dieser Vorauszahlungen auch einen Geerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke zu beantragen. Da die Gemeinde an die Feststellung des Finanzamtes gebunden ist, ist damit ein zusätzlicher Antrag bei der Gemeinde nicht erforderlich.

Rechtsbehelfe

Gegen den Grundlagen- und den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Gegen den Gewerbsteuerbescheid der Stadt Ratingen kann Klage erhoben werden.

Aussetzung der Vollziehung

Die Rechtsbehelfe ändern nichts an der Zahlungsverpflichtung. Die festgesetzten Forderungen müssen zu den Fälligkeitsterminen bezahlt werden.

Die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Gewerbesteuerfestsetzung bestehen.
Die Gemeinde ist dabei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes im Grundlagenbescheid gebunden. Daher ist es erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Eine Durchschrift oder Kopie dieses Antrages sollte in jedem Fall dem Amt für Finanzwirtschaft zugeschickt werden.

Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Messbescheides aussetzt, muss die Stadt Ratingen auch die Gewerbesteuerbescheide von der Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll in der Regel von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Über die Stellung einer Sicherheitsleistung entscheidet die Stadt Ratingen selbständig.

Soweit der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt, fallen für die ausgesetzten Gewerbesteuerforderungen Zinsen an

Zahlungserleichterungen

Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlungen in Raten in Betracht kommen (Stundung).

Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die für verschiedene gewerberechtliche Erlaubnisse (z.B. Gaststätten-oder Taxikonzession) in aller Regel benötigte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes stellt das Amt für Finanzwirtschaft aus.

Die Bescheinigung wird erteilt, wenn keine offenen Forderungen aus Gewerbesteuern und Grundbesitzabgaben gegen den Antragsteller bestehen.

Die Antragstellung sollte schriftlich oder per E-Mail (Mail an: steuer@ratingen.de) erfolgen. Bei schriftlichem oder durch E-Mail gestellten Antrag sollte bereits dem Antrag eine Kopie des Ausweisdokumentes/Vollmacht beigefügt werden.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet 12,50 €. Der Betrag muss bei Antragstellung auf das Konto der Stadt Ratingen  DE95 3345 0000 0042 100 073 bei der Stadtsparkasse Ratingen eingezahlt oder überwiesen werden.

Bei Einzahlung/Überweisung sind im Verwendungszweck unbedingt folgende Angaben erforderlich:

01.80.10.431150, KK4219UB  für Name (bitte eigenen Namen einsetzen)

Die Ausstellung der Bescheinigung  und der Versand per Post erfolgt unmittelbar nach dem bestätigten Geldeingang, sofern keine offenen Forderungen bestehen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nach vorheriger Terminabsprache auch persönlich oder durch einen Beauftragten im Rathaus beantragt eingereicht werden. Benötigt werden Personalausweis, Pass oder amtlicher Identitätsnachweis und ggf. schriftliche Vollmacht.  Soll die Bescheinigung von einer anderen Person abgeholt werden, wird eine schriftliche Vollmacht benötigt. Die abholende Person muss ihren Personalausweis oder Pass ebenfalls mitbringen.



Allgemeine Hinweise zu den Grundbesitzabgaben

Nachfolgend werden einige Informationen zu den einzelnen Grundbesitzabgaben gegeben:

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den in den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes festgesetzten Messbeträgen und unter Anwendung der gemeindlichen Hebesätze berechnet. Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind nicht bei der Stadt Ratingen, sondern beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstraße 2-4, 40210 Düsseldorf geltend zu machen.

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bisherige Eigentümer nach den rechtlichen Bestimmungen solange Schuldner der Grundsteuer bis das Finanzamt den Grund-besitz dem neuen Eigentümer steuerlich zurechnet. Die Zurechnung erfolgt dort jeweils zu Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Kalenderjahres. Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer für die Grundsteuer zahlungspflichtig!
Abweichend davon ist die Stadt Ratingen entgegenkommend bemüht, die Umschreibung ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich bisheriger und neuer Eigentümer privatrechtlich darüber einig sind, dass sämtliche Abgaben vom neuen Eigentümer zu entrichten sind. Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gegenüber der Stadt Ratingen. Diese Erklärung kann beim Amt für Finanzwirtschaft als Formular angefordert werden. Hilfreich ist ferner eine Kopie des Teils des Kaufvertrages, aus dem hervorgeht, um welches Objekt es sich handelt, wer an wen verkauft hat und wann der wirtschaftliche Übergang stattfand.

Schmutzwassergebühren

Für die Schmutzwassergebühren werden Vorauszahlungen auf Basis des Wasserverbrauchs der Vorjahre erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Wasserverbrauchs, nach dem die Versorgungsunternehmen die entsprechenden Verbrauchsdaten nach hier übermittelt haben. Bei neu angeschlossenen Grundstücken wird der Wasserverbrauch für die Vorauszahlungen zunächst geschätzt. Eine Anpassung der Vorauszahlung ist möglich, sobald der Verbrauch eines vollen Kalenderjahres vorliegt. Nachweislich den öffentlichen Entwässerungsanlagen nicht zugeführte Wassermengen werden abgezogen. Der Nachweis erfolgt durch Messvorrichtungen, die auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten sind. Hierfür kommt im Regelfall nur ein geeichter oder beglaubigter und fest installierter Zwischenzähler in Betracht. Der Gebührenpflichtige teilt die ermittelte Wassermenge bis zum Ablauf des Kalenderjahres selbst mit. Eine Berücksichtigung kann nur stattfinden, wenn die Mitteilung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Abgabenbescheides vorliegt, bei dem der Abzug vorzunehmen wäre.

Niederschlagswassergebühr

Die Gebühr wird für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Ableitung des Niederschlagswassers erhoben. Sie bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist die reduzierte angeschlossene Grundstücksfläche in Quadratmeter. Die reduzierte angeschlossene Fläche ergibt sich aus der angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, vermindert mit den Abflussbeiwerten entsprechend der Befestigungsart.

Die Kleineinleiterabgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an ein Kanalsystem angeschlossen sind, sondern allenfalls eine eigene Abwasserbehandlungsanlage besitzen und im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten. Die Stadt Ratingen hat anstelle dieser Einleiter eine Abwasserabgabe an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Abwasserabgabe wird in Form der Kleineinleiterabgabe auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke umgelegt, auf denen das Abwasser anfällt. Eine Abgabenbefreiung kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Einwohner erfolgen, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenbehandlung aufgebracht wird oder deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Anzahl der Bewohner des Grundstücks berechnet, die am 1. Januar des Veranlagungszeitraumes dort mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren.

Straßenreinigungsgebühren

Für die Straßenreinigungsgebühren ergibt sich der Gebührenmaßstab aus der Frontlänge, der Straßenart und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen. Als Frontlänge gilt die Grundstücksseite entlang der Straße(n), durch die das Grundstück erschlossen ist. Als erschlossen gilt ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Bei den Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen, für die keine Straßenreinigungsgebühr erhoben wird, ist dem Grundstückseigentümer neben der grundsätzlichen Reinigungspflicht des Bürgersteiges auch die Straßenreinigung bis Fahrbahnmitte entsprechend den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Ratingen übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst. Da dies nicht allen Eigentümern bekannt ist, wird vorsorglich und nicht zuletzt zur Vermeidung möglicher Haftungsansprüche von Dritten auf die Wahrnehmung der Straßenreinigungspflicht hingewiesen.

Abfallbeseitigungsgebühren

Die Bemessungsgrundlage bei den Abfallbeseitigungsgebühren ist das wöchentliche Gesamtvolumen für Restmüll sowie Bioabfall. Das wöchentliche Gesamtvolumen wird auf der Grundlage der für das Grundstück zugeteilten Restmüllbehälter sowie Bioabfallbehälter und auf der Grundlage des Entsorgungsrhythmus errechnet (z.B. bei einem 120 l Behälter mit 14-täglicher Leerung ist die Berechnungsgrundlage 60 l). Anträge auf Änderung des Behältervolumens werden beim Baubetriebshof bearbeitet. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Genehmigung von dort ab Beginn des auf den Antragseingang folgenden Monats. Der Abgabenbenscheid wird dann durch das Amt für Finanzwirtschaft rückwirkend geändert.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Zuständiges Amt