Bürgerbeteiligung

Bürgerbeteiligung, Umfragen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Die Gemeindeordnung NRW sieht verschiedene Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vor, die im folgenden dargestellt werden:

 

Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW sind schriftliche Eingaben die von jeder Person an den Rat der Stadt Ratingen gerichtet werden können. Die Anregung oder Beschwerde muss sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen, dass heißt unmittelbar mit der Stadt Ratingen in Verbindung zu bringen sein.

Es bestehen keine gesetzlichen Voraussetzungen, die vor Abgabe einer Anregung oder Beschwerde beachtet werden müssen. Von der Prüfung einer Anregung / Beschwerde soll laut § 5 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen abgesehen werden, wenn:

a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) ein schwebendes gerichtliches Verfahren anhängig ist oder dies die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
c) gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren gegeben oder bereits abgeschlossen sind,
d) die Eingabe eine Dienstaufsichtsbeschwerde beinhaltet,
e) eine bereits beschiedene Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält,
f) der Gegenstand der Anregung und Beschwerde die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zum Inhalt hat. Das ist ausschließliche Aufgabe des Rates.

Aus dem Schreiben muss zum Ausdruck gebracht werden, um welches Anliegen es sich handelt, welche Position Sie vertreten und dass der Rat und seine zu beteiligenden Ausschüsse sich mit der Anregung oder Beschwerde befassen soll.

Das Büro des Bürgermeisters informiert Sie über den weiteren Fortgang dieser Anregung. Fristgerecht werden Ihnen die Sitzungstermine und die Beratungsergebnisse mitgeteilt.

 

Einwohnerantrag nach § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW)

Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.  

Einen Einwohnerantrag können nur Personen stellen, die mindestens seit drei Monaten in Ratingen wohnen und mindestens 14 Jahre alt sind. Ein an den Rat der Stadt gerichteter Einwohnerantrag muss von 5% der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Für den Antrag ist die Schriftform festgelegt. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Alle Unterzeichner eines Einwohnerantrages müssen eindeutig erkennbar sein. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Wird ein Einwohnerantrag eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob er zulässig ist. Ist der Antrag zulässig, muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags die Beratung und Entscheidung in der Sache durch den Rat der Stadt Ratingen erfolgen. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, erhalten die Vertreter des Einwohnerantrags einen Bescheid, den sie auf dem Rechtswege anfechten können.

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Das Ministerium für Inneres und Kommunales informiert Sie auf der folgenden Website:

http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/buergerbegehren-und-buergerentscheid.html

 

Persönlicher Kontakt

Frau Richter

Büro des Bürgermeisters
Abteilungsleiterin Ratsangelegenheiten und interne Serviceleistungen
Telefon: 02102 550-1081
E-Mail: buero.buergermeister@ratingen.de